Wesentliches Tatbestandsmerkmal einer Übertretung nach § 103 Abs 2 KFG ist, daß der Zulassungsbesitzer zur Erteilung der geforderten Auskunft verpflichtet ist. Eine Verfolgungshandlung im Zusammenhang mit einer Übertretung des § 103 Abs 2 muß daher den Vorwurf an den Beschuldigten umfassen, die Übertretung in seiner Eigenschaft als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges zu verantworten, weil es sich dabei nicht um ein Merkmal der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit im Sinne des § 9 VStG, sondern um ein Tatbestandsmerkmal der verletzten Verwaltungsvorschrift handelt. Gleiches gilt etwa für die Verletzung der dem KFZ-Lenker im Sinne des § 102 auferlegten Pflichten (vgl. VwGH verstärkter Senat 16.1.1987, 86/18/0073 in ÖJZ 1988/29). Im vorliegenden Fall wurde der Berufungswerber immer nur als Verantwortlicher für das Fahrzeug verfolgt. Zulassungsbesitzerin laut Auskunft des Kraftfahrt-Bundesamtes vom 19.9.1996 ist die UDV Unternehmungsberatungs- und DatenverarbeitungsGmbH. in D-88250 Weingarten. Laut Handelsregisterauszug ist der Berufungswerber Geschäftsführer dieser Ges.m.b.H. Der Berufungswerber hätte daher richtigerweise als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der UDV Unternehmungsberatungs- und DatenverarbeitungsGmbH, welche Zulassungsbesitzerin des Fahrzeuges war, verfolgt werden müssen.