In seinem Berufungsvorbringen wendet der Beschuldigte einen entschuldigenden Rechtsirrtum ein, da ihm die Vorschrift des § 103 Abs 2 KFG unbekannt geblieben sei. Mit diesem Vorbringen vermag der Beschuldigte nicht durchzudringen, da die Unkenntnis oder irrige Auslegung von Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung und des Kraftfahrgesetzes für "Lenker" von Kraftfahrzeugen grundsätzlich nicht als unverschuldet angesehen werden kann. Diese Rechtsgrundsätze haben auch hinsichtlich des Zulassungsbesitzers und in weiterer Folge auch hinsichtlich der Auskunftsperson in bezug auf die einschlägigen Vorschriften des Kraftfahrgesetzes, insbesondere des § 103 Abs 2 KFG, zu gelten (vgl. VwGH 15.05.1990, 89/02/0206). Überdies wurde der Beschuldigte in der Lenkeranfrage ausdrücklich auf die Strafbarkeit einer Nichtbeantwortung hingewiesen.