Es wurde am 3.6.1998 mit einem Meßgerät festgestellt, daß der Lenker des Pkw mit einem deutschen Kennzeichen , an einer näher bezeichneten Stelle der A8 Innkreisautobahn die dort geltende Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 35 km/h überschritten hat.
Daraufhin wurde der Halter ausgeforscht und mit dem Tatvorwurf konfrontiert. Auf seine erste Verantwortung, daß er nicht wisse, wer zum Zeitpunkt des Verkehrsvergehens der Lenker des Fahrzeuges war, weil "mehrere Fahrer" in Betracht kämen, wurden ihm die Anzeige, die angefertigten Radarfotos sowie die Fahrzeughalterauskunft übermittelt. Daraufhin teilte der Bw mit, daß sich zum Zeitpunkt des Verkehrsvergehens "drei Insassen" im Fahrzeug aufhielten, die sich alle zwei bis drei Stunden als Lenker abwechselten.
In diesen Rechtfertigungen hat der Berufungswerber somit nie dezidiert in Abrede gestellt, daß er selbst als Lenker in Frage kommt. Er hat lediglich angedeutet, daß auch andere Personen das Fahrzeug gelenkt haben könnten. Trotz Aufforderung durch die Erstbehörde im Schreiben vom 1.9.1998 hat der Berufungswerber jedoch weder deren Namen und Wohnanschrift bekanntgegeben noch behauptet, daß eine bestimmte Person gefahren sei.
Damit aber hat der Berufungswerber die ihn treffende Mitwirkungspflicht an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes nicht erfüllt:
Nach herrschender Lehre und ständiger Judikatur des unabhängigen Verwaltungssenates und des Verwaltungsgerichtshofes befreit der Grundsatz der Amtswegigkeit des Verfahrens die Partei nicht von der Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen, wobei die Erklärung des Beschuldigten im Strafverfahren, die ihm vorgehaltenen konkreten Erhebungsergebnisse seien unrichtig, nicht ausreicht, wenn diesen nicht ebenso konkrete Behauptungen entgegengesetzt und entsprechende Beweise angeboten werden. Fehlt es an einem solchen konkreten Vorbringen, so liegt kein Verfahrensmangel vor, wenn die Behörde von Amts wegen keine weiteren Beweiserhebungen durchführt (s. etwa VwGH vom 28.9.1988, 88/02/0030; 27.3.1991, 90/10/0215 ua).
Die Erstbehörde hat dem Berufungswerber konkrete Erhebungsergebnisse vorgehalten, nämlich das Ergebnis der Geschwindigkeitsmessung, die Radarfotos und die Fahrzeughalterauskunft. Aufgrund der Bestimmung des § 103 Abs.2 Kraftfahrgesetz 1967, die dem Berufungswerber von der Erstbehörde sinngemäß zur Kenntnis gebracht wurde (und die ihm aus dem Berufungsverfahren VwSen- 105391/7/Le/Km vom 19.5.1998 auch bereits vor dem Tatzeitpunkt bekannt war), wäre der Berufungswerber daher verpflichtet gewesen, die Person namentlich zu benennen, die sein Fahrzeug zum Tatzeitpunkt gelenkt hat.
Dies aber hat der Berufungswerber verabsäumt. Aus der Sicht der Behörde war er der einzige, der diese Auskunft hätte erteilen können, weshalb seiner Mitwirkungspflicht besondere Bedeutung zukam. Dazu kommt, daß der Berufungswerber im erstinstanzlichen Verfahren nicht ausdrücklich bestritten hat, selbst der Lenker des Fahrzeuges gewesen zu sein, sondern immer nur die Möglichkeit angedeutet hat, daß auch eine andere Person gefahren sein könnte. Daher hat ihm die Erstbehörde zu Recht in ihrem Schreiben vom 1.9.1998 die Rechtsfolge angedroht, ihn selbst als Lenker anzusehen, wenn er keine andere Person mit Namen, Geburtsdatum und Wohnort als Lenker bezeichnet.
Trotz dieser Aufforderung hat der Berufungswerber weder eine andere Person als Lenker bezeichnet noch ausdrücklich seine Lenkereigenschaft in Abrede gestellt. Er hat damit die ihn nach der oben zitierten Judikatur treffende Mitwirkungspflicht verletzt, weshalb er zu Recht als Lenker des verfahrensgegenständlichen Kraftfahrzeuges zum Tatzeitpunkt angesehen worden ist.