RS UVS Kärnten 1998/06/18 KUVS-713/1/98

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.06.1998
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Rechtssatz

Gibt der Zulassungsbesitzer lediglich den Vornamen eines potentiellen Lenkers bekannt, erfüllt er seine Auskunftspflicht gegenüber der Behörde nicht.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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