War die behördliche Anfrage nach § 103 Abs 2 KFG unmissverständlich nur auf den Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten "Kraftfahrzeuges" gerichtet, besteht nur dann eine entsprechende Auskunftspflicht, wenn das von der Behörde dem Kennzeichen nach bestimmte Fahrzeug tatsächlich ein Kraftfahrzeug im Sinne des § 2 Z 1 KFG ist, und nicht ein (Sattel) -Anhänger. Gerade die tatbestandsmäßige Differenzierung im § 103 Abs 2 erster Satz KFG zwischen dem Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges und dem Verwender eines dem Kennzeichen nach bestimmten Anhängers verpflichtet die Behörde, eine der Art des Fahrzeuge entsprechende Anfrage zu stellen.