RS UVS Kärnten 1998/10/21 KUVS-1327/3/98

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Veröffentlicht am 21.10.1998
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Rechtssatz

Beauftragt die Behörde erster Instanz die Gendarmerie zum Ermitteln, wer ein bestimmtes Fahrzeug lenkte und wurde die Zulassungsbesitzerin in dieser Richtung auch einvernommen, so kann eine nachträglich erfolgte schriftliche Aufforderung zur Bekanntgabe des Lenkers gemäß § 103 Abs 2 KFG vom 10.11.1997, deren Nichterfüllung der Beschuldigten nunmehr zur Last gelegt wird, keine Rechtswirkung entfalten, da die Berechtigung der belangten Behörde, an die Beschuldigte als Zulassungsbesitzer ein Auskunftsverlangen gemäß § 103 Abs 2 KFG zu stellen, bereits mit ihrer Befragung durch die Gendarmerie konsumiert wurde. (Einstellung des Verfahrens)

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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