RS UVS Kärnten 1998/05/11 KUVS-590/1/98

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Veröffentlicht am 11.05.1998
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Rechtssatz

Ein Schreiben u.a. des Inhaltes ..."daß leider nicht geklärt werden könne, wer innerhalb der Familie die Übertretung begangen habe, da es zeitlich zu lange zurückliege ..." entspricht nicht der Erfüllung der Auskunftspflicht nach § 103 Abs 2 KFG, weil der Zulassungsbesitzer, wenn er die verlangte Auskunft nicht erteilen kann, entsprechende Aufzeichnungen zu führen hat bzw wenn ihm dies nicht möglich ist, führen zu lassen, aus denen unverzüglich entnommen werden kann, wer das Fahrzeug jeweils gelenkt hat (so auch VwGH vom 2.7.1980, 2615/79 u.v.a.).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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