Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Karl-Heinz Liebenwein über die Berufung des Herrn Günter M, geb. am 18.1.956, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Leoben vom 8.7.1997, GZ.: S 478/97, wie folgt entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe es als Verantwortlicher und somit als zur Vertretung des Zulassungsbesitzers des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen WL-38TZ der G KG als bestellter verantwortlicher Beauftragter unterlassen, der Behörde auf ihr schriftliches Verlangen vom 18.7.1996, zugestellt am 22.7.1996, innerhalb der Frist von zwei Wochen Auskunft zu erteilen, wer diesen Anhänger am 3.6.1996, um 00.45 Uhr, in Leoben, S 6, Strkm. 86,625, in Richtung Bruck/Mur verwendet hat (unrichtige Lenkerauskunft hinsichtlich der Anschrift) und dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 103 Abs 2 KFG iVm. § 9 Abs 4 VStG begangen.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über ihn auf der Rechtsgrundlage des § 134 KFG eine Geldstrafe in der Höhe von S 500,--, im Uneinbringlichkeitsfalle 25 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.
Gegen dieses Straferkenntnis wurde fristgerecht Berufung erhoben und zunächst auf die im erstinstanzlichen Verfahren beim Gemeindeamt Edt/Lambach abgegebene Stellungnahme ausdrücklich hingewiesen. Der Vorgang sei ferner als entschuldbare Handlung zu werten, weshalb um Aufhebung des Straferkenntnisses ersucht werde. Im übrigen werde auch Verfolgungsverjährung eingewendet.
Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat erwogen:
Gemäß § 51 Abs 1 VStG steht dem Beschuldigten stets das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat. Somit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung. Da im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war gemäß § 51 c VStG die Zuständigkeit des Einzelmitgliedes gegeben.
Gemäß § 66 Abs 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht wegen Unzulässigkeit oder Verspätung zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, ihre Anschauung sowohl hinsichtlich des Spruches als auch hinsichtlich der Begründung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Von der Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Berufungsverhandlung konnte unter Hinweis auf § 51 e Abs 1 VStG abgesehen werden.
Aufgrund des dem Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark vorliegenden erstinstanzlichen Verwaltungsstrafaktes der Bundespolizeidirektion Leoben ergibt sich folgender, für diese Entscheidung maßgebliche Sachverhalt:
Die belangte Behörde hat an die Zulassungsbesitzerin des Sattelanhängers mit dem behördlichen Kennzeichen WL-38TZ - der nunmehrige Berufungswerber ist verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher der Firma G KG - am 18.7.1996 eine auf § 103 Abs 2 KFG gestützte Lenkerauskunft gerichtet. In dieser Auskunft wird ausdrücklich nach dem Lenker dieses Kraftfahrzeuges gefragt. Aus nachstehenden Gründen erübrigt sich nunmehr ein näheres Eingehen auf die erteilte Auskunft bzw. das diesbezügliche Berufungsvorbringen und ist in rechtlicher Hinsicht auszuführen:
Gemäß § 103 Abs 2 erster Satz KFG kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen dem Kennzeichen nach bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat.
Die Anfrage hat im konkreten Fall - wie erwähnt - unmißverständlich nach dem Lenker des Kraftfahrzeuges mit einem bestimmten Kennzeichen und eben gerade nicht nach dem Verwenden eines Anhängers gelautet, obgleich aus der dem Verfahren zugrundeliegenden Auskunft des Bundesministeriums für Inneres - EDV-Zentrale bekannt war, daß das behördliche Kennzeichen WL- 38TZ für einen Sattelanhänger der Marke Schwarzmüller zur Tatzeit zugewiesen war.
Gemäß § 2 Z 1 KFG gilt als Kraftfahrzeug ein zur Verwendung auf Straßen bestimmtes oder auf Straßen verwendetes Fahrzeug, das durch technisch freigemachte Energie angetrieben wird und nicht an Geleise gebunden ist, auch wenn seine Antriebsenergie aus Oberleitungen entnommen wird.
Gemäß § 2 Z 2 leg cit gilt als Anhänger ein nicht unter Z 1 fallendes Fahrzeug, das nach seiner Bauart und Ausrüstung dazu bestimmt ist, mit Kraftfahrzeugen auf Straßen gezogen zu werden oder mit einem Kraftfahrzeug auf Straßen gezogen wird. War die behördliche Anfrage nach § 103 Abs 2 KFG unmißverständlich nur auf den Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges gerichtet, so kommt eine allfällige Bestrafung des auskunftsverpflichtenden Zulassungsbesitzers nur dann in Betracht, wenn sich das von der Behörde dem Kennzeichen nach bestimmte Fahrzeug tatsächlich auf ein Kraftfahrzeug im Sinne des § 2 Z 1 KFG bezieht. Wie der Verwaltungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 14. Mai 1987, Zl.: 87/02/0052, ausführte, löst eine nicht dem Gesetz entsprechende Aufforderung die verwaltungsstrafrechtlich sanktionierte Auskunftsverpflichtung des Zulassungsbesitzers nicht aus.
Gerade die tatbestandsmäßige Differenzierung in § 103 Abs 2 erster Satz KFG zwischen dem Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges einerseits und dem Verwender eines dem Kennzeichen nach bestimmten Anhängers andererseits verpflichtet die Behörde, jedenfalls eine der Art des verwendeten Fahrzeuges entsprechende Anfrage zu stellen.
Die erkennende Behörde geht im konkreten Fall daher davon aus, daß die mit 18.7.1996 datierte Lenkeranfrage mangels Existenz eines Kraftfahrzeuges, das unter dem angeführten bzw. angefragten Kennzeichen für die Zulassungsbesitzerin zugelassen wurde, auch keine Auskunftspflicht des nunmehrigen Berufungswerbers ausgelöst hat (siehe VwGH 19.12.1997, 96/02/0569).
Gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat.
Aufgrund der vorigen Ausführungen war daher spruchgemäß zu entscheiden.