Eine nach Ablauf der zweiwöchigen Frist richtig erteilte Lenkerauskunft durch den Zulassungsbesitzer ändert nichts an der Tatbestandsverwirklichung (so auch VwGH vom 28.2.1996, Zahl: 96/03/0028 uva). Dies auch dann, wenn der namhaft gemachte Lenker, auch für den Auskunftspflichtigen überraschend, sich nach Indien begab und darin die verspätete Auskunftserteilung begründet lag.