RS UVS Kärnten 1998/04/20 KUVS-480/1/98

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Veröffentlicht am 20.04.1998
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Rechtssatz

Eine nach Ablauf der zweiwöchigen Frist richtig erteilte Lenkerauskunft durch den Zulassungsbesitzer ändert nichts an der Tatbestandsverwirklichung (so auch VwGH vom 28.2.1996, Zahl: 96/03/0028 uva). Dies auch dann, wenn der namhaft gemachte Lenker, auch für den Auskunftspflichtigen überraschend, sich nach Indien begab und darin die verspätete Auskunftserteilung begründet lag.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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