RS UVS Vorarlberg 1998/10/12 1-0095/98

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Veröffentlicht am 12.10.1998
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Rechtssatz

Im vorliegenden Fall ist für die Berufungsbehörde nicht ersichtlich, welchem Ziel die gegenständliche Lenkeranfrage noch gedient haben könnte. Die sechsmonatige Verfolgungsverjährungsfrist für das Grunddelikt war bereits verstrichen und auch das einzige im Bezug auf dieses Grunddelikt eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren (nämlich jenes gegen den Berufungswerber), war bereits abgeschlossen. Die Anfrage nach §103 Abs2 KFG erfolgte somit grundlos, sodass dessen Nichtbeantwortung keine Verwaltungsübertretung bildet.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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