TE UVS Wien 1998/09/23 05/K/42/613/98

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Veröffentlicht am 23.09.1998
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch das Mitglied MMag Dr Tessar über die Berufung des Herrn Burkhard E gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 10.8.1998, MA 67-PA-902714/8/8, wegen Übertretung des § 1a Parkometergesetz, LGBl für Wien Nr 47/1974, idgF iVm § 9 Abs 1 VStG 1991, idgF, entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Der Berufungswerber hat daher gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von S 140,--, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu bezahlen.

Text

Begründung:

Der Schuld- und Strafausspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses lautet wie folgt:

"Als zur Vertretung nach außen berufene Person (Vorstandsmitglied) der Zulassungsbesitzerin, nämlich der R-Aktiengesellschaft haben Sie dem am 3.3.1998 ordnungsgemäß zugestellten Verlangen des Magistrats vom 26.2.1998, innerhalb von zwei Wochen Auskunft darüber zu geben, wem Sie das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-71 überlassen gehabt haben, welches am 8.10.1997 um 19.07 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone Wien, B-Gasse abgestellt war, nicht entsprochen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 1a Parkometergesetz, LGBl für Wien Nr 47/1974, in der geltenden Fassung in Verbindung mit § 9 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, in der geltenden Fassung.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie gemäß § 4 Abs 2

Parkometergesetz folgende Strafe verhängt :

Geldstrafe von ATS 700,--,

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 17

Stunden."

In der gegen dieses Straferkenntnis fristgerecht erhobenen Berufung brachte der Berufungswerber vor, keine strafbare Handlung begangen zu haben.

Erläuternd führte der Berufungswerber aus, am 10.3.1998 seiner Auskunftspflicht nachgekommen zu sein.

Am 8.10.1997 erfolgte durch die erstinstanzliche Behörde eine Organstrafverfügung, da das mehrspurige Kraftfahrzeug Marke Mazda, Farbe rot, mit dem behördlichen Kennzeichen W-71, am 8.10.1997 um 19.07 Uhr in Wien, B-Gasse, in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt war und das Parkometergesetz verletzt wurde, da ein für den Beanstandungszeitpunkt gültig entwerteter Parkschein fehlte. Daraufhin richtete die Erstbehörde eine mit 26.2.1998 datierte und am 3.3.1998 zugestellte Lenkeranfrage an die Zulassungsbesitzerin des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges, der R-AG. Eine Beantwortung dieser Lenkeranfrage langte bislang nicht bei der Erstbehörde ein.

Laut Firmenbuchauszug vom 15.4.1998 war der Berufungswerber zum Tatzeitpunkt Vorstand der og Gesellschaft.

Mit Strafverfügung vom 8.5.1998 wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, § 1a iVm § 4 Abs 2 Parkometergesetz iVm § 9 Abs 1 VStG verletzt zu haben.

Mit Schriftsatz vom 27.5.1998 erhob der Berufungswerber fristgerecht Einspruch. Darin brachte er vor, daß am 10.3.1998 der Erstbehörde gemeldet worden sei, daß das verfahrensgegenständliche Fahrzeug an die C-gesmbH vermietet gewesen sei.

Mit Schreiben vom 6.7.1998 teilte die Erstbehörde dem Berufungswerber mit, daß bislang bei ihr die obgenannte Lenkerauskunft nicht eingelangt sei.

Mit Schreiben vom 13.7.1998 teilte daraufhin der Berufungswerber mit, daß laut Postbuch die og Lenkerauskunft am 11.3.1998 zur Post gegeben worden war. In Kopie schloß er eine Kopie des Postbuches bei.

In dieser Kopie ist unter 11.3.1998 ein an das Magistrat der Stadt Wien gesandtes Schriftstück notiert. Zu welcher Aktenzahl bzw an welche Magistratsabteilung dieses Schriftstück versandt wurde, ist aus dieser Kopie nicht ersichtlich.

Da im bekämpften Bescheid nicht eine ÖS 3.000.- übersteigende Geldstrafe verhängt worden ist und da weiters die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt worden ist, konnte gemäß § 51e Abs 2 VStG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

DER UNABHÄNGIGE VERWALTUNGSSENAT WIEN HAT ERWOGEN:

Festgestellt wird, daß die Erstbehörde eine mit 26.2.1998 datierte und am 3.3.1998 zugestellte Lenkeranfrage an die Zulassungsbesitzerin des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges, der R-AG, schickte, diese aber nicht binnen der in der Lenkeranfrage vermerkten 14-tägigen Frist bei der Erstbehörde beantwortet eingelangt ist.

Festgestellt wird weiters, daß der Berufungswerber im März 1998 Vorstandsmitglied der og Gesellschaft war.

Hinsichtlich der Frage, ob der Berufungswerber im März 1998 Vorstandsmitglied der og Gesellschaft war, wurde den Angaben des im Akt erliegenden Firmenbuchauszuges gefolgt.

Der Feststellung, daß am 3.3.1998 die verfahrensgegenständliche Lenkerauskunft der og Gesellschaft zugestellt worden ist, wurden den unbestrittenen Angaben des im Akt erliegenden Rückscheines zugrundegelegt.

Die Feststellung, daß og Lenkerauskunft binnen Frist nicht beantwortet bei der Erstbehörde eingelangt ist, wurde getroffen, da die og Lenkerauskunft nicht im erstinstanzlichen Akt erliegt und kein Indiz besteht, daß diese Lenkerauskunft bei der Erstbehörde jemals eingelangt ist.

rechtliche Würdigung:

§ 1a ParkometerG lautet:

"(1) Der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Fahrzeuges überläßt, für deren Abstellen Parkometerabgabe zu entrichten war, hat, falls das Kraftfahrzeug oder das Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug oder das Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.

(2) Die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muß, ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen."

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gilt eine Eingabe nur dann als eingebracht, wenn sie der Behörde wirklich behändigt worden, also ihr tatsächlich zugekommen ist. Diesbezüglich ist die Partei beweispflichtig (VwGH 8.6.1984, 84/17/0068 uva).

Die Gefahr des Verlustes einer zur Post gegebenen Eingabe an eine Behörde hat der Absender zu tragen (vgl ua VwGH 18.11.1975, 765/75; 4.2.1980, 3432/78; 23.5.1985,Slg 11776 A; 4.7.1989, 88/08/0089).

Zur Auslegung des im Sinne des § 27 Abs 1 VStG maßgebenden Begriffes des "Ortes der Begehung" muß die Bestimmung des § 2 Abs 2 VStG herangezogen werden. Daraus ergibt sich, daß eine Verwaltungsübertretung regelmäßig als dort begangen anzusehen ist, wo der Täter gehandelt hat oder (bei Unterlassungsdelikten) hätte handeln sollen (vgl VwGH 26.2.1987, 86/08/0231), wobei es nach § 27 Abs 1 VStG gleichgültig ist, wo der zum Tatbestand gehörende Erfolg eingetreten ist (vgl VwGH 14.5.1990, 90/19/0018; 19.12.1990, 90/02/0083).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 15.9.1995, Zahl 95/17/0211) ist als Erfüllungsort einer Auskunftspflicht der Sitz der anfragenden Behörde anzusehen. Demnach ist der Ort, an dem der Täter hätte handeln sollen, jener, an dem seine öffentlich - rechtliche Verpflichtung zu erfüllen gewesen wäre. Als Tatort ist im Falle des Verstoßes gegen eine Auskunftsverpflichtung sohin der Sitz der anfragenden Behörde anzusehen (vgl VwGH 31.1.1996, 93/03/156-verst Senat). Aus den obigen Verweisen ergibt sich, daß der Gesetzgeber von einem Auskunftspflichtigen fordert, daß dieser binnen Frist am Erfüllungsort, daher am Sitz der Behörde, seiner Auskunftspflicht nachkommt.

Zu diesem Ergebnis gelangt man im übrigen auch, wenn man bedenkt, daß die Auskunfterteilungsfrist nicht als verfahrensrechtliche Frist, daher als Frist, welche für die Vornahme von Verfahrenshandlungen gesetzt ist, anzusehen ist. Vielmehr ist die Frist, binnen welcher eine Auskunft erteilt werden muß, als materiell-rechtliche Frist zu qualifizieren. Auf materiell-rechtliche Fristen finden aber die Bestimmungen der §§ 32ff AVG keine Anwendung (vgl VwGH 25.6.1968, Sgl 7376A), sodaß auch der Postenlauf nicht vom Fristenlauf ausgenommen ist (vgl zB hinsichtlich der Meldefrist nach § 33 Abs 1 ASVG: VwGH 4.2.1980, 3432/78; 23.5.1985,Slg 11776 A; 4.7.1989, 88/08/0089). Unter Zugrundelegung dieser Ausführungen ist daher abzuleiten, daß das verfahrensgegenständliche Tatbild stets dann erfüllt ist, wenn ein Auskunftspflichtiger nicht binnen Frist persönlich am Behördensitz zur Abgabe seiner Auskunft erscheint bzw nicht anderwertig bewirkt hat, daß die Auskunft bei der Behörde eingelangt ist.

Das Tatbild der Nichterfüllung einer Auskunftspflicht (wie zB das der Übertretung des § 1a Wiener Parkometergesetz) ist sohin erfüllt, wenn der Auskunftspflicht insofern nicht nachgekommen wird, als die aufgetragene Auskunft nicht binnen Frist bei der Behörde, bei welcher diese zu erteilen ist, eingelangt ist. Da die Gefahr für das Nichteinlangen eines Schriftstückes bei einer Behörde der Absender trägt, ist auch aus dem allfälligen Umstand, daß dieses Schriftstück korrekt adressiert der Post übergeben worden ist, für die Frage der Verwirklichung des verfahrensgegenständlichen Tatbildes ohne Relevanz. Unter Zugrundelegung der getätigten Sachverhaltsfeststellungen wurde sohin das dem erstinstanzlichen Straferkenntnis zugrundeliegende Tatbild des § 1a Parkometergesetz iVm § 9 Abs 1 VStG erfüllt.

Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt, wenn eine verwaltungsstrafrechtliche Vorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.

Mangels einer eigens bestimmten Verschuldensform reicht zur Übertretung der der angelasteten Verwaltungsübertretung zugrundeliegenden Rechtsnorm sohin Fahrlässigkeit aus. Nach Ansicht der erkennenden Behörde konnte der Berufungswerber im konkreten Fall nicht im Sinne der Bestimmung des § 5 Abs 1 VStG glaubhaft machen, daß die von ihm behauptete Lenkerauskunft tatsächlich am 11.3.1998 der Post übergeben worden ist. Dies deshalb, da gerade bei der Erfüllung von behördlichen aufgetragenen Verpflichtungen von jedem Normadressaten zu erwarten ist, daß dieser Vorsorge trifft, um auf Anfrage zweifelsfrei beweisen zu können, daß er seiner Verpflichtung nachgekommen ist. Der bloße Vermerk "Magistrat" in einem Postbuch genügt dieser Anforderung jedenfalls nicht.

Sohin war er auch nicht in der Lage glaubhaft zu machen, daß ihn hinsichtlich der tatbildlichen Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Somit ist mangels gegenteiliger Beweisergebnisse die Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen.

Zur Strafbemessung ist auszuführen:

Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist die Grundlage der Bemessung der Strafe das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß Abs 2 leg cit sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Als erschwerend waren zwei einschlägige Vorstrafen zu werten. Als mildernd wurde kein Umstand berücksichtigt.

Die der Bestrafung zugrundeliegende Handlung schädigte das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der raschen Ermittlung des Lenkers eines Fahrzeuges, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht als geringfügig zu bewerten war. Das Ausmaß des Verschuldens kann im vorliegenden Fall in Anbetracht der offensichtlichen Außerachtlassung der im gegenständlichen Fall objektiv gebotenen und dem Berufungswerber zuzumutenden Sorgfalt nicht als geringfügig bezeichnet werden, da weder hervorgekommen ist, noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen ist, daß die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschrift durch den Berufungswerber im konkreten Fall eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder daß die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Aus den angeführten Gründen erscheint selbst unter Annahme eines sehr geringen monatlichen Einkommens, bei gleichzeitig vorliegender Vermögenslosigkeit und bestehenden Sorgepflichten das verfügte Strafausmaß durchaus als angemessen und nicht als überhöht.

Die Strafhöhe erscheint unter Zugrundelegung der im konkreten Fall zu berücksichtigen gewesenen Spezial- und Generalprävention als geboten.

Gemäß § 16 Abs 2 letzter Satz VStG ist die Ersatzfreiheitsstrafe ohne Bedachtnahme auf § 12 VStG nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen. Gemäß diesen sich aus § 19 VStG ergebenden Regeln sind die Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen.

Angesichts der bisherigen Darlegungen war eine im Vergleich zur verfügten Strafhöhe geringere Strafbemessung nicht möglich. Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs 1 und 2 VStG.

Auf die Möglichkeit der Einbringung eines mit S 180,-- Bundesstempelmarken zu versehenden Raten- und/oder Stundungsansuchens bei der Behörde erster Instanz wird hingewiesen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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