Nach Auffassung des Verwaltungssenates kommt der Verpflichtung zur Führung von Aufzeichnungen dahingehend Bedeutung zu, daß sich der Beschuldigte von der Verpflichtung zur Erteilung der Lenkerauskunft insoweit nicht mit einer "Unmöglichkeit" entschuldigen kann, als er dieser "Unmöglichkeit" durch das Führen von Aufzeichnungen entgegenwirken hätte können. In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, daß der Beschuldigte sich bei der der Anfrage zugrundeliegenden Fahrt ebenfalls im Pkw (und somit ebenfalls in Österreich) aufgehalten hat. Er hätte daher der Verpflichtung zur Führung von Aufzeichnungen nachkommen können und müssen, wenn er davon ausgehen mußte, aufgrund konkreter Umstände (Wechseln des Lenkers, Ortsunkenntnis) eine entsprechende Auskunft über den Lenker ohne solche Aufzeichnungen nicht geben zu können.