TE UVS Burgenland 1998/10/13 03/01/98122

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Veröffentlicht am 13.10.1998
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland hat durch sein Mitglied

Dr Traxler über die Berufung des Herrn       , geboren am          ,

wohnhaft in             , vom 29 09 1998, gegen das Straferkenntnis

der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom 14 09 1998, Zl 300-5461-1996, wegen Bestrafung nach § 103 Abs 2 KFG 1967 zu Recht erkannt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG in Verbindung mit § 51 Abs 1 VStG wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber für

schuldig erkannt, er sei als Zulassungsbesitzer des PKWs mit dem

polizeilichen Kennzeichen         dem Verlangen der

Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See, innerhalb von zwei Wochen

nach erfolgter Zustellung der Aufforderung - bis 17 05 1996 -

Auskunft darüber zu erteilen, wer am 14 03 1996 um 08 35 Uhr

in           , das genannte Kraftfahrzeug gelenkt habe, insofern

nicht nachgekommen, als er nicht den Namen und die Anschrift dieser Person angegeben habe.

Er habe dadurch § 103 Abs 2 KFG 1967 verletzt.

 

Es wurde über ihn eine Geldstrafe von S 3000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden) verhängt.

 

Über die fristgerecht erhobene Berufung hat der Verwaltungssenat erwogen:

 

Aufgrund einer Gendarmerieanzeige mit beiliegendem Radarfoto stellte die Behörde I Instanz am 29 04 1996 an den Berufungswerber, der Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen ist, eine Lenkeranfrage. Diese Lenkeranfrage wurde vom Berufungswerber mit Schreiben vom 03 05 1996, bei der Behörde am 07 05 1996 eingelangt, nicht ausreichend beantwortet.

 

Mit Strafverfügung vom 09 05 1996 wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er sei als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen       dem Verlangen der Behörde, innerhalb von zwei Wochen nach erfolgter Zustellung der Aufforderung, Auskunft darüber zu erteilen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort dieses Kraftfahrzeug gelenkt habe, insofern nicht nachgekommen, als er nicht Namen und Anschrift dieser Person angegeben habe. Als Zeitraum ist der 07 05 1996, also das Datum des Einlangens der nicht entsprechenden Antwort des Berufungswerbers bei der Behörde angegeben.

 

Im Zuge des Ermittlungsverfahrens wurde dem Berufungswerber mit Schreiben vom 12 06 1996 eine Ausfertigung des Original-Radarfotos übermittelt und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Weitere Verfahrensschritte sind im Akt nicht enthalten. Als nächstes wurde sodann das nunmehr angefochtene Straferkenntnis vom 14 09 1998 erlassen.

 

Aus dieser Aktenlage ergibt sich, daß als einzige rechtzeitige Verfolgungshandlung nur die Strafverfügung vom 09 05 1996 in Betracht

kommt. Darin aber ist der Tatvorwurf der Übertretung des § 103 Abs 2 KFG aus folgenden Gründen nicht ausreichend umschrieben:

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muß in Ansehung einer Übertretung nach § 103 Abs 2 KFG unverwechselbar feststehen, um welche Aufforderung, deren Nichtbefolgung dem Beschuldigten zur Last gelegt wurde, es sich handelt. Dazu genügt etwa das Datum der Aufforderung oder aber das Datum der Zustellung der schriftlichen Aufforderung zur Bekanntgabe des Lenkers. Mit der Anführung einer dieser Daten ist die Tatzeit einer Übertretung des § 103 Abs 2 KFG hinreichend konkretisiert (VwGH vom 24 04 1991, Zl 90/03/0231).

Daraus ergibt sich aber, daß auch die innerhalb der Frist für die Verfolgungsverjährung zu setzende Verfolgungshandlung dieser Anforderung zu entsprechen hat.

 

Diese Voraussetzung ist aber im vorliegenden Fall deshalb nicht gegeben, weil die als einzige Verfolgungshandlung in Betracht kommende Strafverfügung vom 09 05 1996 weder das Datum der Aufforderung noch das Datum ihrer Zustellung enthält und auch sonst nicht genau umschrieben ist, um welche konkrete Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe es sich gehandelt hat. Die Angabe des Zeitraumes 07

05 1996, das war der Tag des Einlangens der Antwort des Berufungswerbers auf die Lenkeranfrage bei der Behörde, ist für diesen nicht nachvollziehbar und damit für die Tatumschreibung nicht ausreichen.

 

Das Verfahren war daher mangels rechtzeitiger und ausreichender Verfolgungshandlung wegen Verjährung einzustellen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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