Wird der Beschuldigte in gesetzeskonformer Weise zur Erteilung der Lenkerauskunft aufgefordert und kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, indem er in seiner Lenkerauskunft angab, daß er sich nicht erinnern könne, wer das Kraftfahrzeug zum angefragten Zeitpunkt gelenkt hat, hat er den Tatbestand des § 103 Abs 2 KFG verwirklicht.