In seinem Berufungsvorbringen bezieht sich der Beschuldigte auf ein parallel bei der Erstinstanz ebenfalls
wegen § 103 Abs 2 KFG abgeführtes Verwaltungsstrafverfahren. Diesem Lenkerauskunftsbegehren lag allerdings eine andere
Geschwindigkeitsmessung zugrunde, welche vier Minuten und fünf Kilometer vor der verfahrensgegenständlichen erfolgte. In diesem Verfahren hat der Beschuldigte ebenfalls die geforderte Lenkerauskunft nicht erteilt und wurde er von der Erstinstanz wegen einer Übertretung des § 103 Abs 2 KFG rechtskräftig bestraft. Es kann keinesfalls von einer Identität dieser Übertretung mit der vorliegenden ausgegangen werden, liegen doch beiden Lenkeranfragen unterschiedliche Grunddelikte zugrunde, die jeweils gesondert zu ahnden gewesen wären.