RS UVS Kärnten 1998/11/16 KUVS-1449/1/98

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Veröffentlicht am 16.11.1998
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Rechtssatz

Wenn das Fahrzeug von mehreren Personen auf einer Reise (hier von Deutschland nach Italien und zurück) benützt wird, ist der Zulassungsbesitzer verpflichtet, wenn er die verlangte Lenkerauskunft sonst nicht erteilen kann, entsprechende Aufzeichnungen zu führen, bzw wenn ihm dies nicht möglich ist, führen zu lassen, aus denen unverzüglich entnommen werden kann, wer das Fahrzeug jeweils gelenkt hat (so auch VwGH vom 15.5.1990, Zahl: 89/02/0206 uva).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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