Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland hat durch sein Mitglied
Mag Obrist über die Berufung des Herrn S , geboren am ,
wohnhaft in , vom 25 08 1998, gegen das Straferkenntnis
der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung vom 19 08 1998, Zl 300-3396-1998, wegen Bestrafung nach dem Kraftfahrgesetz (KFG) 1967 zu Recht erkannt:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG in Verbindung mit § 51 Abs 1 VStG wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.
Mit Schreiben vom 27 03 1998, zugestellt am 31 03 1998, hat die Bezirkshauptmannschaft ein Ersuchen um Erteilung einer Lenkerauskunft an den nunmehrigen Berufungswerber gerichtet und ihn aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung Auskunft darüber zu erteilen, wer ein bestimmtes Kraftfahrzeug zur einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort gelenkt habe. Der Beschuldigte hat mittels Telefax am selben Tag hierauf geantwortet und mitgeteilt, daß er selbst das Fahrzeug gelenkt habe.
Die Bezirkshauptmannschaft erließ daraufhin eine mit 01 04 1998 datierte Strafverfügung, worin dem Beschuldigten eine Geschwindigkeitsüberschreitung zur Last gelegt wurde. Dagegen erhob der Beschuldigte mit Telefax vom 03 04 1998 Einspruch. Er brachte vor, daß er sich geirrt habe. Nicht er sei der Lenker gewesen, sondern habe eine bestimmte mit Namen und Adresse angeführte Frau das Fahrzeug zur Tatzeit am Tatort gelenkt. Diese wurde in der Folge auch als Zeugin einvernommen und hat sie dies bestätigt.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten zur Last gelegt, er habe als Zulassungsbesitzer eines dem Kennzeichen nach bestimmten PKW's der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung auf ihr schriftliches Verlangen nicht binnen zwei Wochen nach der Zustellung der schriftlichen Aufforderung - bis 14 04 1998 - Auskunft darüber erteilt, wer dieses Kraftfahrzeug zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort gelenkt habe. Er habe den Namen und die Anschrift dieser Person nicht richtig angegeben und sich selbst als Lenker bezeichnet, obwohl das Kraftfahrzeug von
, gelenkt worden sei. Wegen
Übertretung des § 103 Abs 2 KFG wurde eine Geldstrafe von S 1200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden) verhängt.
Der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung kommt aus folgendem Grund Erfolg zu:
Gemäß § 103 Abs 2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat,- kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen.
Im vorliegenden Fall hat der Beschuldigte ursprünglich eine unrichtige Lenkerauskunft erteilt. Er hat diesen Irrtum jedoch bereits drei Tage später richtiggestellt und den wahren Lenker mit Namen und Anschrift eindeutig bekanntgegeben. Diese Berichtigung erfolgte also unverzüglich und auch innerhalb der im Gesetz für die Beantwortung vorgesehenen zweiwöchigen Frist. Damit wurde das gesetzliche Tatbild nicht verwirklicht, weshalb die spruchgemäße Einstellung zu erfolgen hatte.