Wenn sich herausstellt, dass ein Fahrzeug ohne Beistellung eines Lenkers vermietet wurde, kann der Zulassungsbesitzer zur Bekanntgabe der Person des Mieters aufgefordert werden und wäre eine solche Verweigerung nach § 103a Abs 2 KFG strafbar. Zur Erteilung der Lenkerauskunft ist der Mieter aufzufordern und kann allenfalls er wegen einer diesbezüglich falsch erteilten Auskunft gemäß § 103a Abs 1 Z 3 KFG bestraft werden. Der Zulassungsbesitzer ist in einem solchen Fall zur Bekanntgabe des Lenkers nicht verpflichtet, weil diese Pflicht den Mieter anstelle des Zulassungsbesitzers trifft.