Wird die Lenkeranfrage nach § 103 Abs 2 KFG an die GmbH als Zulassungsbesitzer gerichtet, ist deren handelsrechtlicher Geschäftsführer gemäß § 9 Abs 1 VStG für die Gesellschaft für die Beantwortung dieser Anfrage verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich (VwGH 14.12.1994, 94/03/0138). Hiebei kann sich der handelsrechtliche Geschäftsführer nicht selbst als weiteren Auskunftspflichtigen nennen (die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 Abs 2 VStG für die Beantwortung der Lenkeranfrage lag nicht vor). Jedoch ist mit einer solchen - wenn auch unrichtigen - Auskunft des handelsrechtlichen Geschäftsführers der Anspruch der Behörde auf Lenkerauskunft durch die GmbH konsumiert, weshalb es nicht zulässig ist, daraufhin eine weitere Lenkeranfrage persönlich an den Geschäftsführer (als den vom Zulassungsbesitzer genannten Auskunftspflichtigen) zu richten.