RS UVS Steiermark 1998/11/11 30.16-159/98

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Veröffentlicht am 11.11.1998
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Rechtssatz

Eine andere Person als der Zulassungsbesitzer ist nur dann (als Auskunftspflichtiger nach § 103 Abs 2 KFG) zur Beantwortung einer entsprechender Anfrage verpflichtet, wenn sie vom Zulassungsbesitzer im Rahmen einer an ihn gerichteten Lenkeranfrage nach § 103 Abs 2 KFG als auskunftspflichtige Person  benannt wird. In diesem Sinne würde es über den Strafzweck des § 103 Abs 2 KFG hinausgehen, wenn auch eine Person, die nur nach den Einspruchsangaben des Zulassungsbesitzers gegen die das Grunddelikt betreffende Strafverfügung als auskunftspflichtig in Frage kommt, als Auskunftsperson nach § 103 Abs 2 KFG zur Lenkerbekanntgabe aufgefordert wird.

Die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung ist nicht Tatortbehörde hinsichtlich einer bei ihr erfolgten Auskunftsverweigerung nach § 103 Abs 2 KFG, da sie sich diesbezüglich im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Bundespolizeidirektion Graz befindet. Daher ist in diesem Fall die Bundespolizeidirektion Graz als Tatortbehörde für das Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung des § 103 Abs 2 KFG zuständig (vgl. VwGH 10.07.1998, 98/02/0079).

Schlagworte
Lenkererhebung Auskunftspflichtiger Benennung Zulassungsbesitzer
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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