RS UVS Salzburg 2000/02/04 7/10711/2-2000nu

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Veröffentlicht am 04.02.2000
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Rechtssatz

Als Auskunftsperson im Sinn des § 103 Abs 2 KFG kommt nicht schlichtweg jedermann in Frage, der tatsächlich in der Lage ist, den Lenker zu einem bestimmten Zeitpunkt zu eruieren (zB nicht etwaige Mitfahrer zum fraglichen Zeitpunkt, sonstige Büromitarbeiter, die schlichten Zugang zu Fahrtenbüchern haben), sondern nur eine Person, die zum angefragten Zeitpunkt die Verfügungsbefugnis über ein Fahrzeug hatte. Nur in diesem Fall ist eine Person auch verpflichtet, entsprechend Vorsorge zu treffen, um eine Lenkeranfrage der Behörde beantworten zu können. Der Person muss daher entweder das Fahrzeug samt Schlüsseln und Zulassungspapieren überlassen worden sein oder muss diese für die Verwaltung eines Fuhrparkes mit entsprechender Anordnungsbefugnis verantwortlich sein. Im vorliegenden Fall war es zwar so, dass der Beschuldigte Fuhrparkleiter war, der sämtliche LKW der Spedition disponieren konnte und alle diesbezüglichen Lenker evident hielt, beim gegenständlichen Fahrzeug handelt es sich aber um eines der Geschäftsleitung, das in der ausschließlichen dortigen Verfügungsbefugnis stand. Eine Verantwortlichkeit des Beschuldigten kann daher in diesem Fall nicht angenommen werden (vergleiche VwGH 11.5.1990, 89/18/0178).

Das Verwaltungsstrafverfahren war daher gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG einzustellen.

Schlagworte
Auskunftsperson; Fuhrparkleiter; Als Auskunftsperson im Sinn des § 103 Abs 2 KFG kommt nur eine Person in Betracht, die zum angefragten Zeitpunkt die Verfügungsbefugnis über ein Fahrzeug hatte
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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