Im konkreten Fall ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte iS des §5 Abs1 VStG glaubhaft gemacht hat, es treffe ihn an der Verletzung der gegenständlichen Verwaltungsvorschrift kein Verschulden. Dabei ist von Bedeutung, dass er im konkreten Fall auf Grund der großen Entfernung des Hotels in Frankfurt zu Österreich sowie mangels entsprechender Anhaltspunkte nicht mit einem Ausflug des Hotelgastes nach Österreich rechnen musste und es daher KFG vorgesehenen Aufzeichnungen zu führen. Hinsichtlich der zumutbaren Anstrengungen zur Erforschung der genaueren Lenkerangaben im Nachhinein kommt den Umständen Bedeutung zu, dass dem Beschuldigten zum Tatzeitpunkt noch keine gesetzliche Verpflichtung nach den Vorschriften seines Bundeslandes traf, die vollständige Adresse des Hotelgastes festzuhalten, und dass zwischen dem Lenkzeitpunkt und der Lenkeranfrage bereits vier Monate vergangen waren.