RS UVS Salzburg 2000/02/15 7/10875/5-2000br

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Veröffentlicht am 15.02.2000
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Rechtssatz

Die Bezeichnung des Beschuldigten als "Halter" (und nicht als "Zulassungsbesitzer") in der Lenkeranfrage iS des § 103 Abs 2 KFG schadet der Rechtmäßigkeit dieser Anfrage nicht, vor allem dann, wenn es sich um ein in Deutschland zugelassenes Kraftfahrzeug handelt, da im dortigen Straßenverkehrsgesetz ohnehin nur der Begriff "Halter" verwendet wird.

Bestätigung

Schlagworte
§ 103 Abs 2 KFG; Bezeichnung des Zulassungsbesitzers als Halter
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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