RS UVS Vorarlberg 1999/03/03 1-0049/99

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Veröffentlicht am 03.03.1999
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Rechtssatz

Nach §31 Abs1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist keineVerfolgungshandlung (§32 Abs2) vorgenommen worden ist. Nach §32 Abs2 leg cit ist Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Auftrag zur Ausforschung, Strafverfügung und dgl), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat. Eine Verfolgungshandlung muss sich auf alle die Tat betreffenden wesentlichen Sachverhaltselemente beziehen. Wesentliches Sachverhaltselement ist bei der Nichterteilung einer Lenkerauskunft im Sinne des §103 Abs2 KFG ua auch jener Zeitpunkt, zu dem das betreffende Fahrzeug an einer bestimmten Stelle gelenkt wurde. Dieser Zeitpunkt muss somit auch Gegenstand einer rechtzeitigen Verfolgungshandlung im Sinne des §32 Abs2 VStG sein (vgl Erkenntnis des VwGH vom 4.10.1991, Zl 91/18/0099). Die Erstbehörde hat der Beschuldigten innerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist nur den Lenkzeitpunkt 00.35 bzw 00.36 Uhr des 25.12.1996 (statt 1997) vorgehalten. Der Verwaltungssenat ist daher zum Ergebnis gelangt, dass im gegenständlichen Fall Verfolgungsverjährung eingetreten ist, sodass der Berufung Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden war

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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