Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Karl-Heinz Liebenwein über die Berufung des Herrn K P, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Liezen, Politische Expositur Gröbming, vom 3.12.1998, GZ.: 15.1 1998/2603, wie folgt entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im folgenden VStG) wird die Berufung abgewiesen. Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG werden die Kosten des Verfahrens der zweiten Instanz mit S 400,-- festgesetzt und bestimmt, dass der Berufungswerber die Strafe und die Kosten des Verfahrens der ersten und zweiten Instanz binnen vier Wochen bei sonstigem Zwang zu entrichten hat.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe es als im Sinne des § 9 VStG verantwortlicher handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma P GesmbH, diese sei Zulassungsbesitzerin des Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen BM-9FNE, unterlassen, der Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Liezen, Politische Expositur Gröbming, vom 8.7.1998 binnen 14 Tagen der Behörde bekanntzugeben, wer das angeführte Fahrzeug am 19.4.1998 um 12.56 Uhr in Krottendorf, Gemeinde St. Martin/Griming, auf der B 146 Ennstalstraße, gelenkt oder abgestellt habe, zu entsprechen, da die erteilte Auskunft unrichtig erfolgt sei. So wäre ein Schreiben an die bekanntgegebene Auskunftspflichtige unter der angegebenen Adresse mit dem Vermerk zurückgekommen, dass Frau Maria P unter der angegebenen Adresse unbekannt sei.
Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 103 Abs 2 KFG begannen und wurde über ihn deshalb gemäß § 134 Abs 1 VStG eine Geldstrafe in der Höhe von S 2.000,--, im Falle deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 36 Stunden, verhängt.
Gegen dieses Straferkenntnis wurde fristgerecht Berufung erhoben und in dieser im wesentlichen ausgeführt, dass nicht er die Lenkerauskunft persönlich gegeben habe und auch die diesbezügliche Aufforderung nicht an ihn gerichtet gewesen wäre, sondern an die Toyota P GesmbH. Im übrigen sei die Firmenadresse des Herrn Hans P, seiner Frau sowie von Frau M P 15 Jahre in München so gespeichert gewesen und auch in seinem Büro, welches daher diese Auskunft richtig erteilt hätte. Wenn die Behörde beim Einwohnermeldeamt in München
nachgefragt habe, so hätte ihr dieses mitteilen müssen, dass sich Frau M P in der B-straße abgemeldet bzw. ihren Wohnsitz gewechselt habe.
Es werde daher ersucht, das Strafverfahren gegen den Berufungswerber einzustellen, da kein Vorsatz von seiten seiner Person angenommen werden könne.
Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat erwogen:
Gemäß § 51 Abs 1 VStG steht dem Beschuldigten stets das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat. Somit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung. Da im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war gemäß § 51 c VStG die Zuständigkeit des Einzelmitgliedes gegeben.
Gemäß § 66 Abs 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht wegen Unzulässigkeit oder Verspätung zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, ihre Anschauung sowohl hinsichtlich des Spruches als auch hinsichtlich der Begründung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Von der Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Berufungsverhandlung konnte unter Hinweis auf § 51 e Abs 3 Z 3 VStG abgesehen werden, da im angefochtenen Bescheid keine S 3.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt und die Durchführung einer Verhandlung nicht ausdrücklich beantragt wurde. Auf der Grundlage des vorliegenden Verfahrensaktes der Verwaltungsstrafbehörde I. Instanz ergibt sich folgender Sachverhalt:
Zufolge einer Anzeige des Landesgendarmeriekommandos für Steiermark, Autobahngendarmerie Trieben, vom 15.6.1998, eine Geschwindigkeitsüberschreitung betreffend, richtete die belangte Behörde mit Schreiben vom 8.7.1998 ein auf § 103 Abs 2 KFG gestütztes, schriftliches Lenkerauskunftsbegehren an die Zulassungsbesitzerin des dem Kennzeichen nach näher bestimmten Kraftfahrzeuges, nämlich die Firma P GesmbH. Dieses Auskunftsersuchen wurde am 10.7.1998 von einem Arbeitnehmer der genannten Firma übernommen.
Als Reaktion hierauf teilte innerhalb der gesetzlichen Frist der nunmehrige Berufungswerber persönlich - dieser ist zufolge des Auszugs aus dem Firmenbuch vom 23.9.1998 handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma P GesmbH und vertritt diese Firma seit 12.12.1988 selbständig - der anfragenden Behörde mit, dass er namens der Zulassungsbesitzerin die erbetene Auskunft nicht erteilen kann. Die Auskunftspflicht trifft Frau M P, M, B-straße 1. Während die Zustellung einer Strafverfügung wegen des Grunddelikts (§ 52 a Z 10 a StVO) an die Genannte unter der angegebenen Adresse mit dem Postvermerk "Empfänger
unbekannt verzogen" an die belangte Behörde zurückgesandt wurde, teilte über Anfrage dieser das Einwohnermeldeamt der Landeshauptstadt München mit, dass in Ermangelung
entsprechend bekannter Angaben eine Mitteilung über die neue Adresse der genannten Person nicht möglich ist.
In Kenntnis dieser Umstände teilte der Berufungswerber mit Schreiben vom 8.10.1998 sodann der belangten Behörde mit, dass er bis dato die neue Adresse der M P noch nicht ausfindig machen habe können. Schließlich gab er am 28.10.1998 die neue Adresse mit M, D-straße 9, bekannt.
In verfahrensrelevanter Hinsicht wurde seitens der Berufungsbehörde nach Vorlage des angefochtenen Bescheides über den Berufungswerber das Geburtsdatum der M P in Erfahrung gebracht, welches Voraussetzung dafür war, über das Einwohnermeldeamt der Landeshauptstadt München in Erfahrung zu bringen, dass die Genannte bereits seit 1.5.1997 an der zuletzt erwähnten Anschrift gemeldet ist. Dieser Umstand wurde mit der gleichzeitigen Aufforderung, seine aktuellen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse bekanntzugeben, dem Berufungswerber in Wahrung des Parteiengehörs mit Schreiben des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 12.3.1999 nachweislich zur Kenntnis gebracht.
Der Berufungswerber hat zum Umstand, dass Frau M P seit 1.5.1997 an der erwähnten Anschrift in München gemeldet ist, nicht Stellung genommen und lediglich bekanntgegeben, dass er Schulden in der Höhe von zehn Millionen Schilling habe.
In rechtlicher Hinsicht ist nunmehr auszuführen:
Gemäß § 103 Abs 2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Fall von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen (Verfassungsbestimmung). Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.
Aus der zitierten Vorschrift des zweiten Satzes des § 103 Abs 2 KFG ist ersichtlich, dass sich der Zulassungsbesitzer von der ihn primär treffenden Auskunftspflicht dadurch befreien kann, dass er die Person benennt, die die Auskunft erteilen kann, doch ergibt sich auch aus dem Sinn dieser Vorschrift, dass auch eine solche Auskunft des Zulassungsbesitzers den Namen und die Anschrift des so "Auskunftspflichtigen" zu enthalten hat. Demgemäß muss auch in einem solchen Fall die Benennung des Auskunftspflichtigen
vollständig sein und ist durch die Unterlassung der Angabe der genauen Anschrift dieser Person der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs 2 KFG erfüllt (siehe VwGH 27.6.1997, Zl.: 97/02/0249 und die dort zitierte Vorjudikatur).
Wie das durchgeführte ergänzende Ermittlungsverfahren in Übereinstimmung mit den Feststellungen der belangten Behörde zweifelsfrei ergeben hat, wurde bei Benennung der M P als auskunftspflichtiger Person im Sinne der zitierten gesetzlichen Bestimmung vom Berufungswerber eine unrichtige Adresse angegeben, wobei nochmals darauf hinzuweisen ist, was gerade für die subjektive Tatseite von besonderer Bedeutung ist, dass die genannte auskunftspflichtige Person schon seit 1.5.1997 an der vom Berufungswerber erst am 28.10.1998 bekanntgegebenen Adresse gemeldet ist, während die im Sinne obiger Ausführungen unrichtig beantwortete Lenkerauskunft am 21.7.1998 (laut Faxbestätigung bzw. Eingangsstempel) der belangten Behörde gegenüber erfolgte.
Aus der Sicht der Berufungsbehörde ist dem Berufungswerber aber auch ein offensichtliches Verschulden an der solcherart unrichtig erteilten Lenkerauskunft anzulasten. Bei der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung handelt es sich nämlich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG. Er hätte daher zumindest glaubhaft machen müssen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Bei Benennung eines Auskunftspflichtigen durch den Zulassungsbesitzer ergibt sich für die anfragende Behörde die Notwendigkeit zur Verfolgung eines allfälligen Täters, das Grunddelikt betreffend, zeitgerecht eine entsprechende Verfolgungshandlung zu setzen, weshalb für die Beantwortung einer auf § 103 Abs 2 KFG gestützten Lenkerauskunft insoweit eine besondere Sorgfaltspflicht gefordert werden muss. Eine solche liegt jedoch im gegenständlichen Fall nicht vor, hat der Berufungswerber doch lediglich auf eine seit 15 Jahren in der Firma gespeicherte Adresse der Auskunftspflichtigen hingewiesen, die sich jedoch bereits zum Zeitpunkt der erbetenen Auskunft als falsch herausgestellt hat, wobei besonders zu erwähnen ist, dass Frau M P, wie bereits mehrfach erwähnt, bereits seit 1.5.1997 an der im übrigen verspätet im Sinne des § 103 Abs 2 KFG bekanntgegebenen (neuen) Adresse gemeldet ist. Es ist daher dem Berufungswerber zumindest fahrlässiges Verhalten insoferne anzulasten, als dieser ein Jahr später (Zeitpunkt der Lenkeranfrage) noch immer eine nicht mehr zutreffende Anschrift der Auskunftspflichtigen der Behörde gegenüber bekanntgegeben hat.
Von einem mangelnden Verschulden hätte wohl nur dann gesprochen werden können, wenn allenfalls eine Adressenänderung so kurzfristig, eventuell sogar im laufenden Verwaltungsstrafverfahren, stattgefunden hätte, sodass es dem Berufungswerber auch objektiv keinesfalls mehr möglich gewesen wäre, darauf zu reagieren oder anders ausgedrückt hievon entsprechend Kenntnis zu erlangen.
Er hat daher die ihm angelastete Verwaltungsübertretung sowohl in subjektiver als auch in objektiver Hinsicht zu verantworten und erfolgt die Bestrafung seitens der belangten Behörde dem Grunde nach hiefür zu Recht.
Rechtlich unerheblich ist hingegen das Vorbringen des Berufungswerbers, die begehrte Lenkerauskunft nicht persönlich gegeben zu haben. Wie bereits erwähnt, wurde die Lenkeranfrage zutreffend an die Zulassungsbesitzerin, die Firma P GesmbH, gerichtet, da diese zum Zeitpunkt der Anfrage Zulassungsbesitzerin des in Rede stehenden, dem behördlichen Kennzeichen nach näher bestimmten Kraftfahrzeuges, gewesen ist. Daher war auch der Berufungswerber als bestellter handelsrechtlicher Geschäftsführer der genannten Firma somit im Sinne des § 9 VStG zur Beantwortung der Anfrage verpflichtet und geht auch aus seiner Unterschrift auf dem mit 17.7.1998 datierten Fax unzweifelhaft hervor, dass eben von ihm die unrichtige Lenkerauskunft erteilt wurde.
Aus dem Hinweis, dass in der Firma 15 Fahrzeuge angemeldet wären und für die Bearbeitung diverser "Strafangelegenheiten" Frau L zuständig sei, ist für den Berufungswerber ebenfalls nichts gewonnen. Einerseits wird aus der Sicht der Berufungsbehörde damit keinesfalls die zutreffendenfalls durch Nachweis eines entsprechenden Kontrollsystems zu dokumentierende, um somit als Entlastungsbeweis dienen könnende, erfolgte Übertragung der Verantwortlichkeit zur Beantwortung von Lenkeranfragen im Sinne des § 103 Abs 2 KFG behauptet. Andererseits handelt es sich aber bei einer derartigen Lenkeranfrage - wie im konkreten Fall - (noch) um kein Verwaltungsstrafverfahren schlechthin, stellt doch der Auftrag zur Ausforschung eines namentlich unbekannten Lenkers eines Kraftfahrzeuges keine Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs 2 VStG dar (vgl. VwGH 8.7.1971, 2080/70 uva.).
Der Ordnung halber ist schließlich aber auch noch darauf hinzuweisen, dass es durch das beschriebene, schuldhafte Verhalten des Berufungswerbers, offensichtlich nicht mehr möglich war, den wahren Täter des Grunddelikts zeitgerecht zu verfolgen, hat doch die benannte Auskunftspflichtige, nachdem es erst möglich war, in Kenntnis ihrer richtigen Wohnanschrift mit ihr in Kontakt zu treten, im Fax vom 19.11.1998 angegeben, dass es Herr H P gewesen sei, der für den fraglichen Zeitpunkt wiederum (nur) als Auskunftspflichtiger herangezogen werden müsste, da sie diesem das Fahrzeug nach Übernahme gleich weitergegeben hätte. Es erübrigen sich daher Spekulationen, ob H P am 19.4.1998 das in Rede stehende Fahrzeug gelenkt hat und dabei die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Tatortbereich überschritt oder eine andere Person, war doch zum Zeitpunkt der erwähnten Mitteilung der M P die Verfolgungsverjährungsfrist des § 31 Abs 2 VStG, die für Verwaltungsübertretungen gemäß § 52 a Z 10 a StVO sechs Monate beträgt, schon längst abgelaufen.
Zur Strafbemessung ist auszuführen:
Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Schutzzweck der übertretenen Norm ist es, die Strafbehörde durch eine vollständige und richtige Beantwortung der Lenkerauskunft in die Lage zu versetzen, ohne Erbringung eines größeren Aufwandes den Täter einer Verwaltungsübertretung auszuforschen. Mit der im Gegenstand erteilten, zum Teil unrichtigen Lenkerauskunft hat der Berufungswerber - wie erwähnt - zumindest fahrlässig den Schutzzweck dieser Bestimmung verletzt.
Neben den objektiven Kriterien des Unrechtsgehaltes der Tat kommt im ordentlichen Verfahren als Strafbemessungsgrundlage die Prüfung der subjektiven Kriterien des Schuldgehaltes der Tat, somit auch die in der Person des Beschuldigten gelegenen Umstände, hinzu. Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) daher die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Mildernde Umstände lagen nicht vor, als erschwerend waren zwei einschlägige Strafvormerkungen zu berücksichtigen. Unter Hinweis auf das mangels konkreten Vorbringens mit S 20.000,-- eingeschätzten monatlichen Nettoeinkommens des Berufungswerbers und dessen ohne jegliche Nachweise oder entsprechende detaillierter Angaben behaupteter Schulden in der Höhe von zehn Millionen Schilling erscheint die verhängte Geldstrafe somit auch der Höhe nach durchaus gerechtfertigt, da Strafen grundsätzlich einen spürbaren Vermögensnachteil darstellen sollen, um der neuerlichen Begehung derartiger Übertretungen wirksam vorzubeugen.
Die Festsetzung des Kostenbeitrages zum Verwaltungsstrafverfahren zweiter Instanz ergibt sich aus § 64 VStG, wonach im Fall der vollinhaltlichen Bestätigung des Straferkenntnisses erster Instanz durch die Berufungsbehörde dieser Betrag mit 20 % der verhängten Strafe festzusetzen ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.