Gemäß § 103 Abs.2 des KFG 1967 kann die Behörde von einem Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges Auskunft darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt hat. Die Auskunft hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.
Eine dieser Gesetzesbestimmung entsprechende Auskunft hat so gestaltet zu sein, daß der Behörde im Ergebnis ohne weitere Ermittlungen die Feststellung eines verantwortlichen Fahrzeuglenkers möglich ist (vgl. unter vielen VwGH 25.9.1991, Zl. 91/02/0031).
Aus der zitierten Vorschrift des zweiten Satzes des § 103 Abs. 2 KFG ist ersichtlich, daß sich der Zulassungsbesitzer (bzw. im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung) von der ihn primär treffenden Auskunftspflicht dadurch befreien kann, daß er (sie) die Person benennt, die die Auskunft erteilen kann (VwGH 27.6.1997, 97/02/0249 mit Hinweis auf die vergleichbare Auskunftspflicht des Zulassungsbesitzers im Erkenntnis vom 14. Jänner 1994, Zl. 93/02/0197).
Da hier jedoch die Behörde mit dem übersendeten Formular der Berufungswerberin ausdrücklich die Möglichkeit einräumte, auch jene Person zu benennen, die diese Auskunft erteilen könne, kann ihr unter den gegebenen Umständen die konkrete Benennung dieser Person - die aus der Sicht der Berufungswerberin durchaus in nachvollziehbaren Umständen genannt wurde - nicht als tatbestandsmäßiges Verhalten zur Last gelegt werden. Das Auskunftsbegehren im Sinne des § 103 Abs.2 KFG muß in unmißverständlicher Deutlichkeit gestellt sein. Dieser Anforderung entsprach dieses Verlangen dadurch nicht, weil es auch für die Berufungswerberin den Hinweis auf eine Dritte Person beinhaltete (vgl. etwa VwGH 16. Dezember 1998, 98/03/0249).