RS UVS Steiermark 1999/08/30 30.16-31

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Veröffentlicht am 30.08.1999
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Rechtssatz

Lenkeranfragen nach § 103 Abs 2 KFG können auch an einen Arbeitnehmer des Zulassungsbesitzers mittels RSb-Briefsendung zugestellt werden. In diesem Sinne reicht es bei der Nichtbekanntgabe des Lenkers für die Glaubhaftmachung fehlenden Verschuldens nicht aus, nur zu behaupten, diese Aufforderung nie erhalten zu haben, und völlig undifferenziert zu bemerken, mehrere Dienstnehmer zu haben, die fluktuierten, sodass der tatsächliche Übernehmer der Briefsendung unmöglich festzustellen sei. Vielmehr hätte der Zulassungsbesitzer durch ein konkretes geeignetes Tatsachenvorbringen initiativ alles für seine Entlastung Sprechende darlegen müssen (Beweismittel, konkrete Beweisanträge). So hatte er in der Berufung insbesondere nicht konkret glaubhaft gemacht, dass er zum Zeitpunkt der Zustellung ortsabwesend war, oder dass die erwähnte Zustellung an eine Person erfolgte, die nicht zum Kreis seiner Dienstnehmer gehörte. Bei diesem Sachverhalt entstanden für den UVS anlässlich der Angabe am unbedenklichen Rückschein, wonach die Lenkeranfrage durch die Post an einen Dienstnehmer des Zulassungsbesitzers zugestellt wurde (öffentliche Urkunde), keine weiteren Ermittlungspflichten.

Schlagworte
Lenkeranfrage Zustellung Arbeitnehmer Entlastungsbeweis Glaubhaftmachung Ermittlungspflicht Beweiswürdigung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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