TE UVS Steiermark 1999/04/26 30.10-88/98

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Veröffentlicht am 26.04.1999
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Karin Clement über die Berufung des Herrn W M, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. N N, in G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hartberg vom 21.8.1998, GZ.: 15.1 1997/9966, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im folgenden VStG) i.d.F. BGBl. 1998/158 wird der Berufung Folge gegeben, und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

Text

Mit dem aus dem Spruch ersichtlichen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er sei mit Schreiben vom 8.1.1998 der Bezirkshauptmannschaft Hartberg als Auskunftsperson des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen PN-PN-40 aufgefordert worden binnen zwei Wochen der Behörde bekanntzugeben, wer das angeführte Fahrzeug am 29.8.1997, um 18.58 Uhr im Gemeindegebiet Bad Waltersdorf, auf der A 2, bei Strkm. 128,600 in Richtung Wien gelenkt habe. Er habe diese Auskunft erteilt.

Der Berufungswerber habe dadurch die Rechtsvorschriften des § 103 Abs 2 KFG verletzt und wurde wegen dieser Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe von S 1.000,-- (36 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß § 134 Abs 1 KFG verhängt. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, mit welcher weitwendig auf die dem Verwaltungsstrafverfahren nach § 103 Abs 2 KFG zugrundeliegende Verwaltungsübertretung nach § 20 StVO eingegangen wird. Weiters wird nochmals wiederholend vorgebracht, daß der Berufungswerber bereits in seinem Einspruch vom 23.1.1998 darauf verwiesen habe, daß nach seiner Erinnerung seine damalige Lebensgefährtin V A die Fahrzeuglenkerin gewesen sei. Er könne dies mit Sicherheit nur anhand eines Fotos darlegen. In weiterer Folge wird noch die deutsche Rechtslage dargelegt und der Antrag auf Einstellung des Verfahrens gestellt.

Da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, daß der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 51 e Abs 2 VStG unterbleiben.

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark stellt nachfolgendes fest:

Mit Schreiben vom 30.10.1997 fragte die belangte Behörde bei der Zulassungsbesitzerin, der Firma R-T C GMBH in P (D) an, wer der Lenker des Fahrzeuges mit dem polizeilichen Kennzeichen D PN-PN40 am 29.8.1997, um 18.58 Uhr, auf der A 2, im Gemeindegebiet Bad Waltersdorf gewesen sei bzw. wer die Auskunft erteilen könne, falls die Zulassungsbesitzerin diese Auskunft nicht geben kann. Mit Antwort vom 10.11.1997 machte die Zulassungsbesitzerin den nunmehrigen Berufungswerber als Lenker des Fahrzeuges namhaft. Bereits in seinem Einspruch vom 9.12.1997 wies der Berufungswerber darauf hin, daß er glaube, daß seine damalige Lebensgefährtin V A das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt gelenkt habe. Daraufhin veranlaßte die Erstbehörde eine nochmalige Lenkeranfrage an den nunmehrigen Berufungswerber, wobei dieser als Verantwortlicher des Kraftfahrzeuges zur Auskunftserteilung aufgefordert wurde. Auch die Lenkerauskunft enthielt nur den Hinweis auf V A. In weiterer Folge wurde der Berufungswerber nach § 103 Abs 2 KFG verfolgt und das nunmehr bekämpfte Straferkenntnis erlassen. In rechtlicher Beurteilung dieses Sachverhaltes ist auszuführen, daß gemäß § 103 Abs 2 KFG die Behörde Auskünfte darüber verlangen kann, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Fall von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen (Verfassungsbestimmung). Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

Im vorliegenden Fall mußten der Erstbehörde bereits nach den Einspruchsangaben des Berufungswerbers Zweifel über die Richtigkeit der Auskunft der Zulassungsbesitzerin kommen. Diese hatte den Berufungswerber als Lenker namhaft gemacht und nicht als auskunftspflichtige Person. Die Zulassungsbesitzerin hat somit offensichtlich eine falsche Lenkerauskunft erteilt. Jedenfalls wäre der Berufungswerber, welcher bereits als Lenker namhaft gemacht wurde und nicht als Auskunftspflichtiger, mit einer nochmaligen Lenkeranfrage, da er ja nicht Zulassungsbesitzer war, nicht mehr zu Befragen gewesen. Der Behörde wäre es jedenfalls frei gestanden im Verfahren wegen der Übertretung nach § 20 Abs 1 StVO i.V.m. § 52a Z 10a StVO im Zuge des Beweisverfahrens den Lenker zu ermitteln.

Da der Berufungswerber weder Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges war noch ihn die Auskunftspflicht als Auskunftspflichtiger traf und er auch nicht Besitzer der Bewilligung einer Probe- oder Überstellungsfahrt war, traf ihn keine Auskunftspflicht nach § 103 Abs 2 KFG und war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Auskunftspflichtiger Lenkeranfrage Lenkerbekanntgabe
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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