Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Karl-Heinz Liebenwein über die Berufung der Frau Maria P, geb. am 30.7.1961, vertreten durch Mag. Gerlinde G, Rechtsanwältin in G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 28.9.1998, GZ.: 15.1- 1998/3383, wie folgt entschieden:
Aus Anlaß der verfahrensgegenständlichen Berufung wird das angefochtene Straferkenntnisse infolge Unzuständigkeit der Verwaltungsstrafbehörde I. Instanz aufgehoben.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde der Berufungswerberin zur Last gelegt, sie habe, nachdem sie mit Schreiben vom 2.6.1998 der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung aufgefordert worden wäre, als Auskunftsperson binnen zwei Wochen der Behörde bekanntzugeben, wer das Fahrzeug mit dem Kennzeichen GU-WUFF1 am 6.1.1998, um 19.33 Uhr, in Mühldorf, auf der B 66, Höhe Strkm. 24,300 gelenkt bzw. abgestellt habe, diese Auskunft nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erteilt und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs 2 KFG begangen.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über die Berufungswerberin eine Geldstrafe in der Höhe von S 2.000,--, im Falle deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von drei Tagen, verhängt.
Gegen dieses Straferkenntnis wurde fristgerecht Berufung erhoben und in dieser im wesentlichen eine unvollständige und unrichtige Tatsachenfeststellung, die Mangelhaftigkeit des Verfahrens und eine unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. Es wurde schlußendlich der Antrag gestellt, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren, allenfalls nach Beweiswiederholung und/oder -ergänzung einzustellen. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat erwogen:
Gemäß § 51 Abs 1 VStG steht dem Beschuldigten stets das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat. Somit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung. Da im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war gemäß § 51 c VStG die Zuständigkeit des Einzelmitgliedes gegeben.
Die Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Berufungsverhandlung konnte unter Hinweis auf § 51 e Abs 1 VStG entfallen.
Gemäß § 66 Abs 4 AVG hat der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark im konkreten Fall als zuständige Berufungsbehörde - soferne die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist - immer in der Sache selbst zu entscheiden. Ein ausschließlich aufhebender Bescheid ist nämlich nur in einem Fall zulässig, wenn die erstinstanzliche Strafbehörde unzuständig war; diesfalls hat der Unabhängige Verwaltungssenat diese Unzuständigkeit wahrzunehmen und den angefochtenen Bescheid zu beheben;
Sache erstinstanzlichen Behörde, sodaß eine Entscheidung über die Strafbarkeit nicht in Frage kommt (siehe dazu Thienel "Das Verfahren der Verwaltungssenate"; 2. Auflage, österreichische Staatsdruckerei, Wien 1992, S. 340).
Aus den nachstehend angeführten Gründen war der angefochtene Bescheid aufzuheben und erübrigt sich daher auch ein näheres Eingehen zum eigentlichen Berufungsvorbringen:
Aus dem vorliegenden Verfahrensakt der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung ergibt sich zweifelsfrei, daß die angeführte Behörde mit Schreiben vom 2.6.1998 an die nunmehrige Berufungswerberin eine auf § 103 Abs 2 KFG gestützte Lenkeranfrage gerichtet hat. Die Beantwortung dieser Frage führte in weiterer Folge dazu, daß ein Verwaltungsstrafverfahren wegen einer Verwaltungsübertretung nach der zitierten Gesetzesstelle eingeleitet wurde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 31.6.1996, verst. Sen. Zl. 93/03/0156, ausgeführt, daß Erfüllungsort der öffentlichrechtlichen Verpflichtung zur Auskunftserteilung nach § 103 Abs 2 KFG der Sitz der anfragenden Behörde und dieser somit auch Tatort ist (vgl. VwGH 5.3.1997, Zl. 96/03/0154 u.a.).
Die bereits erwähnte Anfrage der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung war daher durchaus zulässig, während für das folgende Verwaltungsstrafverfahren jedoch auf § 27 Abs 1 VStG hinzuweisen ist.
Gemäß § 27 Abs 1 VStG ist die Behörde (zur Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens) örtlich zuständig, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist.
Im konkreten Fall bedeutet dies nunmehr aber, daß örtlich zuständig für die Durchführung einer dort begangenen Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs 2 KFG die am Sitz der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung als anfragender Behörde, somit also die im Stadtgebiet der Landeshauptstadt Graz etablierte Bundespolizeidirektion Graz ist. Da keine Abtretung nach § 29 a VStG bzw. kein Fall des § 27 VStG vorliegt, war die belangte Behörde (hier: die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung) nur für das Strafverfahren betreffend das Grunddelikt zuständig, die Bundespolizeidirektion Graz hingegen zur Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens wegen der der Berufungswerberin angelasteten Mißachtung der Auskunftspflicht im Sinne des § 103 Abs 2 KFG 1967 (vgl. sinngemäß VwGH 10.7.1998, 98/02/0079).
Der Ordnung halber wird hinsichtlich der der Berufungswerberin vorgehaltenen Übertretung des § 103 Abs 2 KFG ergänzend ausgeführt, daß nach Ansicht der erkennenden Behörde diese die in der zitierten gesetzlichen Vorschrift normierte Pflicht nicht trifft, da eine andere Person als der Zulassungsbesitzer nur dann eine entsprechende Anfrage zu beantworten hat, wenn diese vom Zulassungsbesitzer als auskunftspflichtige Person benannt wird. Bei einer solchen Benennung ist wohl (gerade für die allfällige Durchführung eines späteren Verwaltungsstrafverfahrens) davon auszugehen, daß diese im Rahmen einer auf § 103 Abs 2 KFG erfolgten Anfrage zur Erteilung der Lenkerauskunft beruht. Im konkreten Fall wurde die Berufungswerberin jedoch im Zuge der Lenkerauskunft vom 26.2.1998 weder dem Namen noch der Anschrift nach als jene Person benannt, die allenfalls die Auskunftspflicht treffen könnte.
Es muß als zu weit gehend und auch nicht mit dem Strafzweck des § 103 Abs 2 KFG vereinbar angesehen werden, wenn ausschließlich aus den Angaben des Zulassungsbesitzers im Einspruch gegen eine das Grunddelikt betreffende Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Feldbach vom 6.3.1998 der an und für sich denkmögliche Schluß gezogen wird, daß die nunmehrige Berufungswerberin als auskunftspflichtige Person im Sinne der mehrfach erwähnten gesetzlichen Bestimmung in Frage kommt, in Auslegung der erwähnten gesetzlichen Bestimmung jedoch aktenwidrig ausdrücklich nicht benannt wurde.
Im übrigen ist auch darauf hinzuweisen, daß der Zulassungsbesitzer wegen der bereits erwähnten Lenkerauskunft vom 26.2.1998, in der dieser nur bekanntgab, daß sein Fahrzeug zum angeführten Zeitpunkt bei seinen Eltern
einer Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs 2 KFG (Bezirkshauptmannschaft Feldbach, GZ.: 15.1 1998/1280) bestraft wurde, in erster Linie deshalb, da die darüber hinaus auch inhaltlich solcherart nicht gesetzeskonforme Beantwortung nicht fristgerecht erfolgte, womit ebenfalls dem Strafzweck des § 103 Abs 2 KFG im Anlaßfall hinreichend Rechnung getragen wurde. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.