War die behördliche Anfrage nach § 103 Abs 2 KFG unmißverständlich nur auf den Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten "Kraftfahrzeuges" gerichtet, so kommt eine allfällige Bestrafung des auskunftsverpflichteten Zulassungsbesitzers bzw. dessen Verantwortlichen nur dann in Betracht, wenn das von der Behörde dem Kennzeichen nach bestimmte Fahrzeug tatsächlich ein Kraftfahrzeug im Sinne des § 2 Z 1 KFG ist, und nicht ein (verwendeter) Anhänger. Die tatbestandsmäßige Differenzierung zwischen dem Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges und dem Verwender eines dem Kennzeichen nach bestimmten Anhängers verpflichtet die Behörde, eine der Art des verwendeten Fahrzeuges entsprechende Anfrage zu stellen.