Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Erich Kundegraber über die Berufung des Herrn H A, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 6. April 1999, GZ.: 15.1 1997/5393, wie folgt entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 VStG zur Einstellung gebracht.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, dass der Zulassungsbesitzer des KFZ VW Passat mit dem Kennzeichen G-13RMC, nämlich die Firma A KFZ GesmbH, etabliert in G, R-Straße, im Hinblick auf das schriftliche Lenkerauskunftsbegehren der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 19.8.1997, GZ.: 15.1 1997/4500 (97/3956), Sie als jene Person benannt hat, die darüber Auskunft erteilen kann, wer am 3.5.1997 zuletzt vor 09.45 Uhr das für die A KFZ GesmbH zum Verkehr zugelassene KFZ Am Neuen Platz in 8530 Deutschlandsberg abgestellt hat. Sie haben es in Ihrer Eigenschaft als vom angeführten Zulassungsbesitzer benannte auskunftspflichtige Person unterlassen, binnen zwei Wochen nach Zustellung der schriftlichen Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 19.9.1997, GZ.:
15.1 1997/4500, der anfragenden Behörde den Namen und die Anschrift jener Person bekanntzugeben, die zuletzt vor 09.45 Uhr des 3.5.1997 das bezeichnete KFZ Am Neuen Platz in 8530 Deutschlandsberg abgestellt hatä und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs 2 Kraftfahrgesetz 1967 (im Folgenden KFG) begangen. Hiefür wurde gemäß § 134 leg cit eine Geldstrafe verhängt und gemäß § 64 VStG die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens der Behörde erster Instanz vorgeschrieben.
Gemäß § 51 e Abs 2 Z 1 VStG konnte von einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Aus dem vorgelegten Strafakt geht hervor, dass die Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg am 19.8.1997 eine Lenkerauskunft im Sinne des § 103 Abs 2 KFG, adressiert an die A KFZ GesmbH, stellte. In Beantwortung der Lenkererhebung wurde der Berufungswerber als Auskunftspflichtiger genannt. Der Berufungswerber beantwortete sodann die an ihn persönlich gerichtete Lenkerauskunft vom 19. September 1997 - die einen Tag verspätet erteilt wurde - mit der Bemerkung, dass das Fahrzeug zum fraglichen Zeitpunkt im Betrieb abgestellt war. Im Zuge des Berufungsverfahrens wurde vom Unabhängigen Verwaltungssenat ein Firmenbuchauszug eingeholt, nach dem der Berufungswerber handelsrechtlicher Geschäftsführer zum Tatzeitpunkt der A KFZ Gesellschaft m.b.H. war.
Geht man nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes davon aus, dass die Lenkeranfrage im Sinne des § 103 Abs 2 KFG, wenn sie nicht an den handelsrechtlichen Geschäftsführer einer GesmbH (Berufungswerber), sondern an die GesmbH ergangen ist, der Geschäftsführer gemäß § 9 Abs 1 VStG für die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift für die Gesellschaft strafrechtlich verantwortlich ist (VwGH 14.12.1994, 94/03/0138), so ist in concreto der Anspruch der Behörde auf Auskunft mit der Anfrage an die Ges.m.b.H. konsumiert (VwGH 17.3.1982, 81/03/0021). Dies deshalb, da der Berufungswerber als handelsrechtlicher Geschäftsführer der A KFZ GesmbH - es lag keine Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 Abs 2 VStG vor - seiner Auskunftspflicht - ob sie nun richtig oder falsch war oder er diese verweigerte ist nicht relevant - nachgekommen ist. Das von der Behörde an den Berufungswerber gestellte Auskunftsverlangen vom 19. September 1997, GZ.: 15.1 1997/4500, stellt somit ein Auskunftsverlangen an den Zulassungsbesitzer dar, der bereits einmal als Geschäftsführer, nämlich am 1. September 1997, der Behörde Auskunft erteilt hat, dar. Es ist nämlich davon auszugehen, dass der handelsrechtliche Geschäftsführer der A KFZ GesmbH und der Berufungswerber ident sind und man bei gegenteiliger Rechtsansicht über das Auskunftsbegehren zur nicht nachvollziehbaren Auffassung gelangen könnte, dass der Zulassungsbesitzer sich selbst als weiteren Auskunftspflichtigen nennen könnte.
Da somit die dem Berufungswerber vorgehaltene Lenkerauskunft nicht zulässig war, war dem Berufungsantrag auf Einstellung des Verfahrens aus obgenannten Gründen Folge zu geben.