Die Angabe einer unrichtigen Anschrift des Auskunftspflichtigen nach § 103 Abs 2 KFG erfolgt fahrlässig, wenn der handelsrechtliche Geschäftsführer des Zulassungsbesitzers diesbezüglich nur eine seit 15 Jahren in der Firma gespeicherten Adresse heranzieht, obwohl die benannte Person (Lenkeranfrage vom 8.7.1998) bereits seit 1.5.1997 an einer neuen Adresse gemeldet ist. Ein Verschulden wäre nur dann nicht vorgelegen, wenn eine Adressenänderung so kurzfristig stattgefunden hätte, dass der Berufungswerber darauf auch objektiv nicht mehr reagieren bzw. hievon nicht entsprechend Kenntnis erlangen hätte können.