TE UVS Salzburg 2000/02/15 7/10875/5-2000br

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Veröffentlicht am 15.02.2000
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg erlässt durch das Senatsmitglied Dr. Peter Brauhart über die Berufung der 1. Rechtsanwälte Dr. St und Dr. S in St. J 2. des K in St. J, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. St & Dr. S in St. J gegen das Straferkenntnis der Bezirkhauptmannschaft St.Johann im Pongau vom 9.8.1999, Zahl 6/369-6568-1999, folgendes Erkenntnis:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 24 VStG wird die Berufung der Rechtsanwälte Dr. St & Dr. S in St.J mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen.

2. Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 24 VStG wird die Berufung des K in St. J, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. St & Dr. S in St.J, als unbegründet abgewiesen.

Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird jedoch insoferne ergänzt, als der erste Satz wie folgt zu lauten hat:

"Herr K hat als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma K GmbH-BRD, ...".

Der übrige Spruchteil bleibt unverändert aufrecht.

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Beschuldigte außer dem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Strafverfahren auch einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von S 600,- (? 43,60) zu leisten.

Text

Begründung:

Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten (ohne dessen Nennung im Spruch) zur Last gelegt, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma K GmbH-BRD, die Zulassungsbesitzerin des Pkws mit dem Kennzeichen BGL-ZZ 50 (D) sei, auf schriftliches Ersuchen der Behörde vom 27.5.1999 innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung keine Auskunft darüber erteilt, wer am 8.4.1999 um 15:35 Uhr das Fahrzeug in St.Johann im Pongau auf der B 311 Pinzgauer Bundesstraße in Fahrtrichtung Salzburg bei Strkm 6,6 gelenkt habe.

Er habe dadurch eine Übertretung des § 103 Abs 2 KFG iVm § 9 VStG begangen und wurde wegen dieser Verwaltungsübertretung über ihn eine Geldstrafe gemäß § 134 KFG in der Höhe von S 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage) verhängt.

 

In der gegen dieses Straferkenntnis fristgerecht eingebrachten Berufung machte der anwaltlich vertretene Beschuldigte im Wesentlichen Folgendes geltend:

 

Zum einen werde moniert, dass die belangte Behörde offenkundig als Bescheidadressat irrtümlich die Rechtsvertreter angeführt habe. Mangels Anfechtung durch die Berufungswerber würde allerdings das Straferkenntnis in Rechtskraft erwachsen und damit gegen die Berufungswerber vollstreckbar werden. Bezüglich der Berufung des Beschuldigten selbst sei im Straferkenntnis nicht der von der belangten Behörde gewollte Beschuldigte als Bescheidadressat angeführt, sondern dessen Vertreter. Der angefochtene Bescheid sei in der Kanzlei der Vertreterin des Berufungswerbers zugestellt worden, nicht aber dem Berufungswerber selbst. Der angefochtene Bescheid sei von der Vertreterin des Berufungswerbers diesem nicht weiter übermittelt worden, sodass der angefochtene Bescheid dem Berufungswerber bislang tatsächlich  noch nicht zugekommen sei, womit eine rechtswirksame Zustellung noch nicht vollzogen sei.

 

Weiters werde vorgebracht, dass die belangte Behörde die K GesmbH mit Schreiben vom 27.5.1999 aufgefordert habe, eine Mitteilung als Halter des Fahrzeuges mit dem bezogenen Kennzeichen zu machen. Diese Lenkeranfrage sei inhaltlich unrichtig, weil keinesfalls den Halter eines Kraftfahrzeuges die Verpflichtung treffe, Auskunft über den tatsächlichen Lenker zu erteilen. Diese Auskunftsverpflichtung treffe ausschließlich den Zulassungsbesitzer. Die gegenständliche Lenkeranfrage der Bezirkshauptmannschaft St.Johann im Pongau vom 27.5.1999 vermöge daher nicht die Wirkung zu entfalten, die im § 103 Abs 2 KFG vorgesehen sei.

 

Es werden sohin die Anträge gestellt, der Berufung des Erstberufungswerber und des Zweitberufungswerbers Folge zu geben sowie eine mündliche Berufungsverhandlung anzuberaumen.

 

Am 1.12.1999 führte der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung durch. Die Beschuldigtenvertreterin ergänzte die Berufungsausführungen dahingehend, dass die Nennung als Zulassungsbesitzer ein Merkmal des § 103 Abs 2 KFG und somit wesentlich sei. Insoferne werde auf eine VwGH-Entscheidung verwiesen, die besage, dass eine Lenkeranfrage, die nicht dem Gesetz entsprechend formuliert worden sei, keine strafbare Handlung in Form einer unterlassenen oder unvollständigen Auskunft nach sich ziehen könne. Ansonsten verwies sie auf die schriftliche Berufung.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg hat hiezu in einer gemäß § 51c VStG durch ein Einzelmitglied zu treffenden Berufungsentscheidung Folgendes festgestellt und erwogen:

 

Zu Spruchteil I.:

Die Beschuldigtenvertreter sind mit ihrem Vorbringen insoferne im Recht, als die belangte Behörde im Bescheidspruch tatsächlich den Beschuldigten nicht angeführt hat. Allerdings hat sie im erstinstanzlichen Verfahren noch innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist an den Beschuldigten die Strafverfügung vom 23.6.1999 gerichtet und ergibt sich schon daraus, aber vor allem auch im Zusammenhang mit der Bescheidbegründung, dass auch das Straferkenntnis mit derselben Zahl sich nur gegen den Beschuldigten als handelsrechtlichen Geschäftsführer der Firma K GmbH-BRD richten kann (so wie dies bereits auch in der Strafverfügung erfolgte).

 

Da die Rechtsvertreter Rechtsanwälte Dr. St & Dr. S somit nicht Partei des Verwaltungsstrafverfahrens sind und waren, war deren Berufung  mangels Parteistellung als unzulässig zurückzuweisen.

 

Zu Spruchteil II.:

Das vorliegende Straferkenntnis wurde zu Recht an die Rechtsanwälte Dr. St & Dr. S als Rechtsvertreter des Beschuldigten zugestellt und ist ihnen dieses - wie sie dies selbst in der Berufung darlegen - auch zugekommen. Das Straferkenntnis wurde daher - wenngleich der Beschuldigte im Spruch nicht genannt ist - rechtswirksam zugestellt. Ob die Rechtsvertreter im Innenverhältnis dieses Straferkenntnis an den Beschuldigten weitergeleitet haben ist nicht verfahrenswesentlich, war er doch eben durch sie vertreten. Die Behörde hat das Straferkenntnis an die ausgewiesenen Rechtsvertreter zuzustellen und dem ist sie jedenfalls nachgekommen. Durch die rechtswirksame Zustellung des Bescheides an die ausgewiesenen Rechtsvertreter hat der Bescheid auch entsprechende Rechtswirksamkeit gegenüber der Partei entfaltet.

 

Schließlich wurde auch die Berufung rechtzeitig eingebracht, sodass insgesamt eine Beschwer hier nicht gegeben sein kann. Wie auch der Verwaltungsgerichtshof diesbezüglich ausführt, kann die Adressierung eines erstinstanzlichen Straferkenntnisses allenfalls für die Frage seiner rechtswirksamen Zustellung von Bedeutung sein, nicht jedoch dafür, wem die Übertretungen angelastet werden und wer daher Beschuldigter ist. Letzteres ergibt sich aus dem Spruch (allenfalls iVm der Begründung) eines Straferkenntnisses (VwGH 21.10.1994, 94/11/0206).

 

Die vorgenommene Spruchkorrektur im Sinne des § 44a VStG steht dem nicht entgegen.

 

Zum Vorbringen, in der Lenkeranfrage vom 27.5.1999 sei der Beschuldigte als "Halter" und nicht als "Zulassungsbesitzer" genannt worden, womit eine nicht gesetzeskonforme Lenkeranfrage gestellt worden wäre, ist auszuführen:

 

Auch dieses Vorbringen ist nicht geeignet, der Berufung zum Erfolg zu verhelfen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Judikatur zwar ausgesprochen, dass es unerlässlich ist, im Spruch die Tatsache, dass der Beschuldigte "als Zulassungsbesitzer" zur Verantwortung gezogen wird, festzustellen. Dem kann aber nicht entgegenstehen, ob grammatikalisch der im deutschen Straßenverkehrsgesetz verwendete Ausdruck

"Halter" oder der im (österreichischen) Kraftfahrgesetz verwendete Ausdruck "Zulassungsbesitzer" verwendet wird, zumal es sich bei der Anfrage selbst ja nicht um den Bescheidspruch handelt. Im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wurde nämlich ohnehin die "K GmbH" mit dem Wort "Zulassungsbesitzerin" bezeichnet.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg kann um so mehr eine Rechtswidrigkeit darin nicht erblicken, dass die K GmbH als "Halterin" angeschrieben wurde, als diese Gesellschaft ja ihren Sitz in Deutschland hat. In Deutschland wird der "Zulassungsbesitzer" aber als "Halter" bezeichnet (vgl §§ 33 und 39 des deutschen Straßenverkehrsgesetzes), womit die vom Beschuldigten eingewendete inhaltliche Unrichtigkeit nicht ersehen werden kann.

 

Die Verwendung des Wortes "Halter" in einer Lenkeranfrage gemäß § 103 Abs 2 KFG steht somit einer gesetzeskonformen diesbezüglichen Anfrage nicht entgegen.

 

Es steht somit als erwiesen fest, dass der Beschuldigte als handelsrechtlicher Geschäftsführer der genannten Gesellschaft eine entsprechende Beantwortung der Lenkeranfrage binnen der gesetzlich vorgesehenen Frist von 2 Wochen ab Zustellung nicht erteilte und damit die ihm im angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St.Johann im Pongau angelastete Verwaltungsstraftat begangen hat.

 

Zur Strafbemessung ist auszuführen:

§ 103 Abs 2 KFG sieht für Übertretungen, wie sie der Beschuldigte begangen hat, eine Geldstrafe in der Höhe von bis zu S 30.000,--, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu 6 Wochen, vor. Die von der Behörde erster Instanz verhängte Geldstrafe von

S 3.000,-- befindet sich damit im untersten Bereich, nämlich noch im ersten Zehntel des vorgesehenen Strafrahmens. Sinn und Zweck des § 103 Abs 2 KFG ist es, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen.

Insoferne hat die Tat hier daher auch eine nachteilige Folge im Sinne des § 19 Abs 1 VStG nach sich gezogen, als es der Behörde nicht möglich war, jenen verantwortlichen Lenker auszumachen, der gegenständlich gravierende Übertretungen der StVO (Übertretung des Überholverbotes, Geschwindigkeitsüberschreitung) zu verantworten gehabt hätte. Nachdem gerade riskante Überholmanöver und Geschwindigkeitsübertretungen immer wieder Ursache für schwere und schwerste Verkehrsunfälle, teilweise mit tödlichem Ausgang sind, ist es im Interesse der Allgemeinheit und damit auch der Behörde gelegen, derartige Lenker unverzüglich auszumachen und bestrafen zu können. Der Beschuldigte hat durch die Nichtbeantwortung der an ihn gestellten Lenkeranfrage verhindert, dass ein entsprechend schuldiger Lenker überhaupt hat ermittelt werden können.

Der anwaltlich vertretene Beschuldigte machte keine Angaben zu seinen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen, er gab lediglich an, verheiratet zu sein

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg hatte somit die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse zu schätzen und wird daher - mangels Vorliegen anderer Hinweise - von durchschnittlichen derartigen Verhältnissen ausgegangen und werden solche der Übertretung der Strafhöhe zugrunde gelegt.

Strafmildernde Gründe sind im Verfahren nicht zu Tage getreten, als straferschwerend ist jedoch zu werten, dass gegen den Beschuldigten bereits eine rechtskräftige einschlägige Vorstrafe aus dem Jahre 1997 im Vorstrafenregister aufscheint.

Unter Heranziehung und Bewertung der vorliegenden Strafbemessungskriterien kann daher die von der Behörde erster Instanz verhängte Geldstrafe von S 3.000,-- keinesfalls als erhöht erkannt werden, zumal bereits bei der einschlägigen Vorbeanstandung eine Geldstrafe von S 2.500,-- offensichtlich nicht ausreichte, um den Beschuldigten von einer weiteren derartigen Übertretung abzuhalten. Die Geldstrafe ist daher insbesonders aus spezialpräventiven Gründen in zumindest dieser Höhe notwendig, um den Beschuldigten endgültig zur Befolgung der Vorschrift des § 103 Abs 2 KFG zu verhalten. Aber auch generalpräventive Gründe sprechen für eine Strafe in dieser Höhe, um ganz allgemein die Einhaltung der betreffenden Gesetzesstelle und die gesetzeskonforme Beantwortung von Lenkeranfragen in Hinkunft sicherzustellen.

Die Ersatzfreiheitsstrafe ist der Geldstrafe entsprechend angepasst und kann ebenfalls nicht als erhöht erkannt werden. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogenen Gesetzesstellen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
§ 103 Abs 2 KFG; Bezeichnung des Zulassungsbesitzers als Halter
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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