Die Zulassungsbesitzerin eines Fahrzeuges ist gemäß § 103 Abs 2 KFG lenkerauskunftspflichtig. Die Pflicht bleibt auch dann aufrecht, wenn zum Zeitpunkt, für welchen die Lenkerauskunft hinsichtlich des PKW's gefordert wird, die Beschuldigte erkrankt war und sie lediglich mitteilte, daß sie aus diesem Grunde nicht als Lenkerin in Frage kommt und für den fraglichen Zeitpunkt eine Anzahl von Personen aus dem Familien- und anderen Personenkreis in Frage kämen.