TE UVS Salzburg 1999/02/09 7/10439/6-1999th

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Veröffentlicht am 09.02.1999
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg erläßt durch das Einzelmitglied Mag. Thomas Thaller über die Berufung von Frau AF in C, D, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. N, in G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg vom 27.08.1998, Zahl 2/6/369-10373-1997, folgendes Erkenntnis:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 24 VStG wird der Berufung Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben. Das Verwaltungsstrafverfahren wird gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird der Beschuldigten vorgeworfen, sie habe als Auskunftspflichtige des Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen TBB-ZY 84 (D), der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg auf schriftliches Verlangen vom 27.8.1997, zugestellt am 5.9.1997, innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung nicht bekanntgegeben, wer dieses Fahrzeug am 4.5.1997 um 17:20 Uhr auf der Tauernautobahn A 10, bei Strkm 103,5 in Fahrtrichtung V gelenkt hat, bzw. nicht die Person benannt, welche die gewünschte Auskunft erteilen kann. Sie habe dadurch § 103 Abs 2 KFG übertreten und wurde wegen dieser Verwaltungsübertretung gemäß § 134 Abs 1 KFG eine Geldstrafe in Höhe von S 2.900,--, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsststrafe von 3 Tagen, verhängt.

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat die Beschuldigte durch ihren Rechtsvertreter fristgerecht eine Berufung eingebracht, welche durch zwei weitere Schriftsätze ergänzt wurde. Darin wird im wesentlichen das Vorliegen eines Verbots- bzw. Rechtsirrtumes bei der Beschuldigten eingewendet. Weiters wird moniert, dass die Tatortjudikatur zu § 103 Abs 2 KFG dem europäischen Gemeinschaftsrecht widerspreche. Schließlich wendet der Beschuldigtenvertreter auch ein, dass vorliegend von keinem konkreten und eindeutig umschriebenen Tatvorwurf im Sinne des § 44a Z 1 VStG auszugehen sei und auch eine Spruchänderung wegen zwischenzeitig eingetretener Verfolgungsverjährung nicht mehr zulässig sei.

 

Am 4.2.1999 fand in der Sache eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung statt, in der der Beschuldigtenvertreter sein Vorbringen im Hinblick auf § 44a Z 1 VStG dahingehend präzisierte, dass der Beschuldigten in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 7.1.1998 vorgeworfen wurde, als Zulassungsbesitzerin die Lenkerauskunft nicht erteilt zu haben, während sie tatsächlich allenfalls als Auskunftsperson anzusehen wäre. Bezüglich der Spruchkorrektur im Straferkenntnis sei zwischenzeitlich Verfolgungsverjährung eingetreten.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg stellt hiezu gemäß § 51c VStG durch ein Einzelmitglied fest:

 

Aus dem vorgelegten Verwaltungsstrafakt ergibt sich, dass das vorliegende Kraftfahrzeug am 4.5.1997 auf der A 10 Tauernautobahn im Bereich von St. M bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 40 km/h mittels stationärem Verkehrsradargerät gemessen wurde. Laut Auskunft des Kraftfahrtbundesamtes Flensburg ist Herr HF, der Vater der Beschuldigten, Fahrzeughalter (Zulassungsbesitzer) des vorliegenden Fahrzeuges. Die Bezirkshauptmannschaft Tamsweg hat daraufhin gegen den Fahrzeughalter HF eine Strafverfügung wegen der Geschwindigkeitsüberschreitung erlassen, die dieser fristgerecht beeinspruchte, wobei er in seinem Einspruch angab, dass seine Tochter AF, die nunmehrige Beschuldigte, in der Regel mit diesem Fahrzeug fahre. Die Strafbehörde hat daraufhin gegen die Beschuldigte am 11.8.1997 eine Strafverfügung wegen der Geschwindigkeitsübertretung erlassen, die die Beschuldigte beeinspruchte mit der Begründung, dass sie sich zu dem angeführten Zeitpunkt nicht in Österreich aufgehalten habe. Das Fahrzeug habe ihr Freund, dessen Bruder oder dessen Vater benützt. In weiterer Folge hat die Bezirkshauptmannschaft Tamsweg die Beschuldigte mit Schreiben vom 27.8.1997 als Auskunftspflichtige des vorliegenden Fahrzeugs gemäß § 103 Abs 2 KFG aufgefordert, den verantwortlichen Lenker bzw. jene Person zu benennen, die die gewünschte Auskunft erteilen könne. In ihrem Antwortschreiben vom 10.9.1997 nannte die Beschuldigte daraufhin zwei Personen, welche Auskunft darüber geben können, wer das Fahrzeug gelenkt habe. Die Bezirkshauptmannschaft Tamsweg hat daraufhin an den ersten der angegebenen Lenker, Herrn G, eine Lenkeranfrage nach § 103 Abs 2 KFG gerichtet, die Herr G damit beantwortete, dass er nicht mehr genau darüber Auskunft erteilen könne, wer das Fahrzeug gelenkt habe. Er habe sich mit seinem Bruder des öfteren beim Fahren abgewechselt. In weiterer Folge leitete die Bezirkshauptmannschaft Tamsweg gegen Herrn G ein Verwaltungsstrafverfahren wegen § 103 Abs 2 KFG ein, welches aber am 7.1.1998 gemäß § 45 Abs 1 Z 2 KFG eingestellt wurde. Am gleichen Tag leitete die Bezirkshauptmannschaft Tamsweg gegen die Beschuldigte das vorliegende Strafverfahren wegen § 103 Abs 2 KFG ein, indem sie an ihren Rechtsvertreter eine Aufforderung zur Rechtfertigung richtete. In dieser Aufforderung zur Rechtfertigung wird der Beschuldigten vorgeworfen, sie habe als Zulassungsbesitzerin des vorliegenden Kraftfahrzeuges der Bezirkshauptmannschaft auf schriftliches Verlangen vom 27.8.1997, zugestellt am 5.9.1997, innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung keine Auskunft darüber erteilt, wer dieses Fahrzeug am 4.5.1997 um 17:20 Uhr auf der Tauernautobahn A 10 bei Strkm 103.5 in Fahrtrichtung V gelenkt habe bzw. keine Einzelperson genannt, die konkret Auskunft darüber erteilen könne, wer der Lenker dieses Fahrzeuges zur Tatzeit war. In weiterer Folge hat der Beschuldigtenvertreter dazu eine Stellungnahme erstattet und wurde am 27.8.1998 das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen.

 

Gemäß § 103 Abs 2 KFG kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einem nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder Überstellungsfahrten der Besitzer des Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht;

 

§ 103 Abs 2 KFG regelt somit zwei unterschiedliche Fälle der Auskunftspflicht, nämlich die des Zulassungsbesitzers und in weiterer Folge die der vom Zulassungsbesitzer benannten Auskunftsperson. In Anbetracht dieses Umstandes ist zur korrekten Tatbildumschreibung im Sinne des § 44a Z 1 VStG die Anführung erforderlich, in welcher Eigenschaft (als Zulassungsbesitzer oder als vom Zulassungsbesitzer benannte Auskunftsperson) der Auskunftspflichtige die Lenkerauskunft nicht erteilt hat.

 

Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der Aktenlage, dass die Beschuldigte allenfalls als eine vom Zulassungsbesitzer (Fahrzeughalter) benannte Auskunftsperson anzusehen ist, da Zulassungsbesitzer (Fahrzeughalter) der Vater der Beschuldigten ist. In Anbetracht dieses Umstandes entspricht die Aufforderung zur Rechtfertigung an die Beschuldigte vom 7.1.1998, in der ihr die Nichterteilung der geforderten Lenkerauskunft in der Eigenschaft als Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeuges vorgeworfen wurde, nicht dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z 1 VStG. Die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 7.1.1998 stellt im vorliegenden Verwaltungsstrafverfahren neben dem angefochtenen Straferkenntnis die einzige Verfolgungshandlung der Erstbehörde dar. Im Straferkenntnis wurde die Beschuldigte zwar nicht mehr als Zulassungsbesitzerin, sondern als Auskunftspflichtige bezeichnet, doch erfolgte diese Präzisierung des Tatvorwurfes nach Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist. Der diesbezügliche Einwand des Beschuldigtenvertreters ist sohin berechtigt, weshalb das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Strafverfahren wegen zwischenzeitlich eingetretener Verfolgungsverjährung einzustellen ist.

Schlagworte
Tatbildumschreibung gemäß § 103 Abs 2 KFG
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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