Ist Zulassungsbesitzerin eines Fahrzeuges eine Gesellschaft mbH, ist das Ersuchen der Behörde um Lenkerauskunft an diese zu richten.
Wirkt
die Zulassungsbesitzerin an der Feststellung des Lenkers nicht entsprechend mit, kann daraus NICHT der Schluss gezogen werden, dass deswegen der handelsrechtliche Geschäftsführer der Gesellschaft mbH der Lenker des Fahrzeuges gewesen sei. Bei der Gesellschaft mbH und dem Geschäftsführer handelt es sich rechtlich gesehen um zwei verschiedene Personen.