RS UVS Burgenland 1999/03/11 03/06/98098

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.03.1999
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Rechtssatz

Erteilt der Zulassungsbesitzer ursprünglich eine unrichtige Lenkerauskunft und stellt er diesen Irrtum unverzüglich und noch innerhalb der im Gesetz für die Beantwortung vorgesehenen zweiwöchigen Frist richtig und gibt er dann den wahren Lenker eindeutig bekannt, wird das gesetzliche Tatbild nicht verwirklicht.

Schlagworte
Lenkerauskunft; Irrtum; Berichtigung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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