Erteilt der Zulassungsbesitzer ursprünglich eine unrichtige Lenkerauskunft und stellt er diesen Irrtum unverzüglich und noch innerhalb der im Gesetz für die Beantwortung vorgesehenen zweiwöchigen Frist richtig und gibt er dann den wahren Lenker eindeutig bekannt, wird das gesetzliche Tatbild nicht verwirklicht.