RS UVS Steiermark 1999/04/26 30.10-88/98

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Veröffentlicht am 26.04.1999
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Rechtssatz

Der Zulassungsbesitzer hat nach § 103 Abs 2 KFG den Lenker bekanntzugeben, und wenn er dies nicht kann, den (diesbezüglich) Auskunftspflichtigen. Gibt daher der Zulassungsbesitzer aufgrund einer Anfrage nach § 103 Abs 2 KFG eine bestimmte Person als Lenker bekannt, wird diese Person durch die Bestreitung ihrer Lenkereigenschaft nicht zum Auskunftspflichtigen nach § 103 Abs 2 KFG. Daher hätte die Behörde an den bekanntgegebenen Lenker nach seiner Bestreitung der Lenkereigenschaft keine nochmalige Lenkeranfrage "als Verantwortlicher des Kraftfahrzeuges zur Auskunftserteilung" richten dürfen. Vielmehr hätte sie den (tatsächlichen) Lenker im Verfahren wegen der Übertretung nach § 52 a Z 10 a StVO ermitteln bzw. die Richtigkeit der Lenkerauskunft des Zulassungsbesitzers in Zweifel ziehen können.

Zusammenfassend traf den bekanntgegebenen Lenker keine Auskunftspflicht nach § 103 Abs 2 KFG, da er weder Zulassungsbesitzer, noch Auskunftspflichtiger und auch nicht Besitzer der Bewilligung einer Probe- oder Überstellungsfahrt war.

Schlagworte
Auskunftspflichtiger Lenkeranfrage Lenkerbekanntgabe
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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