Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Karl-Heinz Liebenwein über die Berufung des Herrn J P, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. R H in W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mürzzuschlag vom 23.2.1999, GZ.: 15.1-1998/2114, wie folgt entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im folgenden VStG) wird die Berufung abgewiesen.
Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG werden die Kosten des Verfahrens der zweiten Instanz mit S 1.540,-- festgesetzt und bestimmt, dass der Berufungswerber die Strafe und die Kosten des Verfahrens der ersten und zweiten Instanz binnen vier Wochen bei sonstigem Zwang zu entrichten hat.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe
1.) am 14.6.1998, um 5.50 Uhr, auf der S 6 (Semmering-Schnellstraße), im Gemeindegebiet von 8643 Allerheiligen im Mürztal, auf Höhe Strkm. 52,880, in Fahrtrichtung Bruck an der Mur, als Lenker des Kombi mit dem Kennzeichen W die durch Straßenverkehrszeichen im dortigen Bereich zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 82 km/h überschritten.
2.) Er sei mit Schreiben vom 15.7.1998 der Bezirkshauptmannschaft Mürzzuschlag aufgefordert worden, als Zulassungsbesitzer des Kombi mit dem Kennzeichen W binnen zwei Wochen bekanntzugeben, wer das angeführte Fahrzeug am 14.6.1998, um 5.50 Uhr, auf der S 6 (Semmering-Schnellstraße), im Gemeindegebiet von 8643 Allerheiligen im Mürztal, auf Höhe Strkm. 52,880, in Fahrtrichtung Bruck an der Mur gelenkt hat. Er habe diese Auskunft nicht innerhalb der vorgesehenen Frist erteilt.
Er habe dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
1.) § 20 Abs 1 iVm. § 52 lit a Z 10 a StVO 1960, 2,) § 103 Abs 2 KFG 1967.
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurde über ihn zu Punkt
1.) gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von S 7.000,-- (für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von zehn Tagen) und zu Punkt
2.) gemäß § 134 Abs 1 KFG 1967 eine Geldstrafe in der Höhe von
S 700,-- (im Falle deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von einem Tag) verhängt. Ferner wurden gemäß § 64 VStG S 770,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vorgeschrieben.
Gegen dieses Straferkenntnis wurde fristgerecht Berufung erhoben und in dieser im wesentlichen ausgeführt, dass eine kumulative Bestrafen wegen der Nichtbeantwortung der Lenkeranfrage und wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung nicht möglich wäre, da zumindest eines der beiden Delikte nicht begangen worden sei. Es mag zutreffen, dass die Lenkerauskunft nicht erteilt wurde, obwohl dem Berufungswerber ein solches Schreiben bis dato nicht zugekommen sei. So sei eine Zustellung per RSb. unstatthaft und aufgrund einer starken Fluktuation der Mitarbeiter im Geschäftsbetrieb unklar, wer tatsächlich die Briefsendung übernommen habe.
Es werde daher der Antrag gestellt, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat erwogen:
Gemäß § 51 Abs 1 VStG steht dem Beschuldigten stets das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat. Somit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung. Da im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war gemäß § 51 c VStG die Zuständigkeit des Einzelmitgliedes gegeben.
Gemäß § 66 Abs 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht wegen Unzulässigkeit oder Verspätung zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, ihre Anschauung sowohl hinsichtlich des Spruches als auch hinsichtlich der Begründung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Von der Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Berufungsverhandlung konnte unter Hinweis auf § 51 e Abs 3 Z 1 VStG abgesehen werden.
Zufolge der Feststellungen, gewonnen aus dem vorliegenden Verfahrensakt der Strafbehörde I. Instanz ergibt sich nachstehender, für die Berufungsentscheidung maßgebliche Sachverhalt:
Das Landesgendarmeriekommando für Steiermark, Verkehrsabteilung, erstattete am 1.7.1998 bei der Bezirkshauptmannschaft Mürzzuschlag Strafanzeige gegen den Lenker des Kraftfahrzeuges (Kombi) mit dem behördlichen Kennzeichen W, da bei diesem Fahrzeug am 14.6.1998, um 5.50 Uhr, auf der Semmering-Schnellstraße, bei Strkm. 52,880, im Gemeindegebiet von Allerheiligen im Mürztal, eine Geschwindigkeit von 182 km/h in Fahrtrichtung Bruck/Mur gemessen wurde. Dadurch wurde die gemäß § 52 a Z 10 a StVO erlaubte Geschwindigkeit von 100 km/h um 82 km/h überschritten. Diese Geschwindigkeitsüberschreitung wurde durch Messung mit einem stationären Radargerät der Marke 03 MUVR 6F, Seriennummer 494, festgestellt und das Fahrzeug auch fotografiert, wobei in der Folge von der gemessenen Geschwindigkeit von 192 km/h ein Geschwindigkeitsabzug von 5% erfolgte. Der erwähnten Strafanzeige waren zwei Lichtbilder angeschlossen.
Die belangte Behörde richtete mit Schreiben vom 15.7.1998 ein an den nunmehrigen Berufungswerber als Zulassungsbesitzer des erwähnten Kraftfahrzeuges gerichtetes Lenkerauskunftsschreiben, welches auf § 103 Abs 2 KFG gestützt wurde und welches die Aufforderung enthielt, dem gestellten schriftlichen Ersuchen um Bekanntgabe des Lenkers binnen zwei Wochen nach Zustellung zu entsprechen.
Die entsprechende Lenkeranfrage wurde in Form einer RSb-Briefsendung der Post zur Beförderung übergeben und zufolge der Eintragung auf dem im Akt erliegenden Rückschein am 16.7.1998 von einem Arbeitnehmer des Empfängers bzw. Adressaten übernommen. Da keine Beantwortung dieser Lenkeranfrage innerhalb der erwähnten Frist erfolgte, richtete schließlich die belangte Behörde hinsichtlich der bereits eingangs der Begründung näher dargestellten Verwaltungsübertretung ein Rechtshilfeersuchen an das Bezirkskommissariat in W, welches den Berufungswerber mit Ladungsbescheid vom 25.9.1998 aufforderte, sich am 8.10.1998 zu den ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen zu rechtfertigen.
Diesem Ladungsbescheid wurde keine Folge geleistet, weshalb es in der Folge zur Erlassung des nunmehr angefochtenen Straferkenntnisses vom 23.2.1999 kam.
In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen:
Zu Punkt 1.) des angefochtenen Straferkenntnisses:
Gemäß § 20 Abs 1 StVO hat der Lenker eines Fahrzeuges die Fahrgeschwindigkeit den gegebenen oder durch Straßenverkehrszeichen angekündigten Umständen,
insbesondere den Straßen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen sowie den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Er darf auch nicht so schnell fahren, dass er andere Straßenbenützer oder an der Straße gelegene Sachen beschmutzt oder Vieh verletzt, wenn dies vermeidbar ist. Er darf auch nicht ohne zwingenden Grund so langsam fahren, dass er den übrigen Verkehr behindert.
Für die erkennende Behörde ergibt sich zunächst zweifelsfrei, dass für den erwähnten Tatortbereich zufolge der unbedenklichen Angaben in der zitierten Strafanzeige eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h zur Tatzeit verordnet war und diese vom Lenker des dem behördlichen Kennzeichen nach näher bestimmten Kraftfahrzeuges aufgrund der durchgeführten Radarmessung unter Verwendung des erwähnten Gerätes nach Abzug von 5% der gemessenen Geschwindigkeit von 192 km/h um 82 km/h überschritten wurde.
Die Berufungsbehörde geht zufolge nachstehender Überlegungen davon aus, dass der Berufungswerber selbst Lenker des bezeichneten Kraftfahrzeuges war und daher die ihm zu Punkt 1.) angelastete Verwaltungsübertretung begangen hat. Wenngleich zwar vom Verfahrensgrundsatz auszugehen ist, dass die Verwaltungsbehörde von Amts wegen vorzugehen hat, enthebt dies die Partei nicht von der Verpflichtung zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts beizutragen und Verzögerungen des Verfahrens hintan zu halten. Der Berufungswerber ist der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht im Sinne des Gesetzes nicht nachgekommen.
So hat er jegliche Auskunft darüber verweigert, wer sein Fahrzeug zum Tatzeitpunkt allenfalls gelenkt hat bzw. gelenkt haben könnte, selbst in der Berufung gegen den angefochtenen Bescheid verweist er in diesem Zusammenhang lapidar darauf, dass es "fraglich" sei, ob und inwieweit er tatsächlich das Fahrzeug gelenkt hat bzw. ob und inwieweit er die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung tatsächlich begangen hat. Im übrigen müsse doch ihm die Schuld nachgewiesen werden. Von verfahrensrelevanter Bedeutung ist, dass der Berufungswerber trotz gegebener Gelegenheit nicht genügend am Verfahren mitgewirkt hat (vgl. VwGH 26.5.1989, 89/18/0043) und in keiner Weise und in keinem Stadium des konkreten Verfahrens Angaben darüber gemacht hat, wer sonst als er selbst das Fahrzeug zur Tatzeit und am Tatort lenkte, sich im Ergebnis somit auf ein bloßes Bestreiten der ihm zu Punkt 1.) angelasteten Verwaltungsübertretung beschränkte bzw. ausschließlich der Behörde den Nachweis des Verschuldens übertrug. Im Rahmen der diesbezüglichen Beweiswürdigung erscheint es der Berufungsbehörde daher durchaus zulässig, angesichts der erwähnten Feststellungen davon auszugehen, dass der Berufungswerber selbst als Täter der diesbezüglichen Verwaltungsübertretung in Frage kommt (vgl. VwGH 25.1.1995, 93/03/0103).
Zu Punkt 2.) des angefochtenen Straferkenntnisses:
Gemäß § 103 Abs 2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Fall von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen (Verfassungsbestimmung). Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.
Wie bereits erwähnt, wurde das schriftliche, auf § 103 Abs 2 KFG gestützte Aufforderungsschreiben der Bezirkshauptmannschaft Mürzzuschlag, welches als Empfänger den nunmehrigen Berufungswerber unmißverständlich bezeichnete, am 16.7.1998 von einem Arbeitnehmer des Empfängers übernommen. Es ist unbestritten, dass eine Beantwortung dieser Aufforderung nicht erfolgte, d.h. innerhalb der eingeräumten Frist von zwei Wochen vom Berufungswerber keine Auskunft erteilt wurde.
Zum Vorbringen des Berufungswerbers, wonach ihm ein solches Schreiben bis dato nicht zugekommen sei, ist zunächst auszuführen, dass entgegen seiner diesbezüglichen Rüge eine Zustellung der Lenkeranfrage mittels RSb-Briefsendung durchaus zulässig ist. Von Bedeutung erscheint, dass auch hinsichtlich der zu Punkt 2.) dem Berufungswerber angelasteten Verwaltungsübertretung, im speziellen hinsichtlich der Zustellung des erwähnten Schriftstücks, dieser jegliche Mitwirkung verabsäumt hat. So wurde in der Berufung insbesonders nicht konkret glaubhaft gemacht, dass er zum Zeitpunkt der Zustellung allenfalls ortsabwesend gewesen ist, noch, dass die erwähnte Zustellung an eine Person erfolgt ist, die nicht zum Kreis seiner Dienstnehmer zu zählen ist.
Die bloße Behauptung, "ein solches Schreiben bis dato nicht erhalten zu haben", ändert nichts daran, dass den Angaben am unbedenklichen Rückschein zufolge, dem als öffentliche Urkunde volle Beweiskraft zukommt (VwGH 25.9.1990, 90/04/0073 u.v.a.), das verfahrensrelevante Schreiben zulässigerweise an einen Dienstnehmer durch die Post zugestellt wurde, damit aber keine weiteren Ermittlungspflichten für die Berufungsbehörde im Sinne der obigen Ausführungen entstehen.
Für das Nichtvorliegen eines Verschuldens an einer Übertretung des § 103 Abs 2 KFG genügt es nach Ansicht der erkennenden Behörde nicht, sinngemäß nur zu behaupten, eine Aufforderung nach der zitierten Gesetzesstelle nie erhalten zu haben bzw. die völlig undifferenziert erhobene Behauptung, mehrere Dienstnehmer zu haben, die fluktuieren, sodass es unmöglich sei, festzustellen, wer tatsächlich die Briefsendung übernommen hat.
Aus der Sicht der Berufungsbehörde hätte der Berufungswerber vielmehr durch ein konkretes geeignetes Tatsachenvorbringen initiativ alles darzulegen gehabt, was für seine Entlastung spricht, so etwa durch Beibringung von Beweismitteln bzw. entsprechend konkret gestellter Beweisanträge.
Da dies vom Berufungswerber unterlassen wurde, ist daher davon auszugehen, dass der Berufungswerber jedenfalls auch die ihm zu Punkt 2.) angelastete Verwaltungsübertretung zu verantworten hat und die Bestrafung hiefür seitens der belangten Behörde dem Grunde nach ebenfalls zu Recht erfolgt ist. Ehe auf die Strafbemessungsgründe einzugehen ist, wird noch ausdrücklich in Entgegnung zum diesbezüglichen Berufungsvorbringen
ausgeführt, dass einer kumulativen Bestrafung hinsichtlich der beiden dem Berufungswerber vorgehaltenen Verwaltungsübertretungen kein rechtliches Hindernis entgegensteht.
Zur Strafbemessung ist in Ergänzung zu den bereits erfolgten Feststellungen der belangten Behörde zunächst zu Punkt 1.) auszuführen, dass durch die erwähnte Geschwindigkeitsüberschreitung gegen den Schutzzweck der übertretenen Norm, nämlich durch Einhaltung der vorgeschriebenen Fahrgeschwindigkeit, keine Gefahrenpotentiale zu schaffen bzw. die Verkehrssicherheit nicht zu beeinträchtigen, jedenfalls vom Berufungswerber verstoßen wurde. So muss als bekannt vorausgesetzt werden, dass gerade Geschwindigkeitsüberschreitungen auf Autobahnen bzw. Schnellstraßen immer wieder Ursache für das Entstehen sehr schwerer Verkehrsunfälle sind. An diesen Ausführungen mag auch der Umstand nichts ändern, dass offensichtlich, sieht man von der erhöhten Umweltbelastung ab, keine sonstigen nachteiligen Folgen durch das Verhalten des Berufungswerbers eingetreten sind.
Auch gegen den Schutzzweck des § 103 Abs 2 KFG, nämlich der Behörde die jederzeitige Feststellung eines verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen, hat der Berufungswerber jedenfalls verstoßen.
Im Sinne des § 19 Abs 2 VStG wurde als erschwerend zu Punkt
1.) eine einschlägige Strafvormerkung sowie das hohe Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung, als mildernd ansonsten nichts gewertet. Der Berufungswerber wurde mit Schreiben vom 12.4.1999 aufgefordert, seine aktuellen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse bekanntzugeben. Da er dieser Aufforderung nicht nachgekommen ist, wurde sein monatliches Nettoeinkommen mit S 20.000,-- eingeschätzt. Auch unter Berücksichtigung dieses Umstandes erscheinen die verhängten Geldstrafen durchaus schuldangemessen und somit auch der Höhe nach gerechtfertigt.
Schließlich sollen Strafen auch der Höhe nach grundsätzlich einen spürbaren Nachteil darstellen, um somit der neuerlichen Begehung vor allem einer wie zu Punkt 1.) angeführten Verwaltungsübertretung wirksam vorzubeugen.
Die Festsetzung des Kostenbeitrages zum Verwaltungsstrafverfahren zweiter Instanz ergibt sich aus § 64 VStG, wonach im Fall der vollinhaltlichen Bestätigung des Straferkenntnisses erster Instanz durch die Berufungsbehörde dieser Betrag mit 20 % der verhängten Strafe festzusetzen ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.