Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland hat durch sein Mitglied Mag. Obrist über die Berufung des Herrn ***, geboren am ***, wohnhaft
in D-***, vertreten durch Rechtsanwälte ***, vom 02 02 2000, gegen das
Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf vom 21 01 2000, Zl 300-3986-1999, wegen Bestrafung nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) 1960 zu Recht erkannt:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG in Verbindung mit § 51 Abs 1 VStG wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.
Aufgrund einer Anzeige wegen des Verdachtes einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung richtete die Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf
eine Anfrage um Erteilung der Lenkerauskunft an die Zulassungsbesitzerin des dem Kennzeichen nach bestimmten Fahrzeuges
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d. i. die "*** GmbH". Die auch im Berufungsverfahren einschreitenden Rechtsanwälte teilten der Bezirkshauptmannschaft daraufhin mit, es könne nicht mehr festgestellt werden, wer das Fahrzeug damals gelenkt
habe, der Geschäftsführer - Herr *** - sei damals jedenfalls nicht
in
Österreich gewesen.
Nach Beischaffung eines Handelregisterauszuges, aus dem hervorgeht, dass Herr *** Geschäftsführer der genannten Gesellschaft mbH ist, erließ die Bezirkshauptmannschaft das nunmehr angefochtene Straferkenntnis. Darin wurde diesem zur Last gelegt, er habe am 04 10
1999 um 13 19 Uhr an einer näher bezeichneten Stelle in Rudersdorf als
Lenker des dem Kennzeichen nach bestimmten Fahrzeuges nicht bei rotem
Licht einer Verkehrsampel angehalten. Wegen Übertretung des § 38 Abs 1
lit d und Abs 5 StVO wurde eine Geldstrafe von ATS 1000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Stunden) verhängt.
Der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung kommt aus folgendem
Grund
Erfolg zu:
Zwar entspricht es - worauf die Bezirkshauptmannschaft in der Begründung ihres Straferkenntnisses verwiesen hat - der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass der Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges bei der Ermittlung, wer das auf ihn zugelassene Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten
Ort gelenkt hat, mitzuwirken hat. Unterlässt er dies, indem er sich etwa auf ein bloßes Bestreiten der ihm zur Last gelegten Tat beschränkt, kann die Behörde im Rahmen der freien Beweiswürdigung zum
Schluss kommen, das der Zulassungsbesitzer selbst der Täter war.
Allerdings hat die Behörde erster Instanz im vorliegenden Fall nicht berücksichtigt, dass der Beschuldigte nicht Zulassungsbesitzer des gegenständlichen Fahrzeuges ist. Sie hat zwar ursprünglich richtig, die Lenkeranfrage an die Gesellschaft mbH als Zulassungsbesitzerin gerichtet, in der Folge aber den Geschäftsführer dieser Gesellschaft mbH so behandelt, als sei die Lenkeranfrage an ihn ergangen. Es handelt sich aber bei der Gesellschaft mbH und dem Beschuldigten rechtlich gesehen um zwei verschiedene Personen. Das Untätigbleiben der Zulassungsbesitzerín lässt in diesem Fall nicht den Schluss zu, der Beschuldigte sei der Lenker gewesen.
Sonstige Anhaltspunkte für die Lenkereigenschaft des Beschuldigten liegen nicht vor, weshalb dieses Verfahren spruchgemäß einzustellen war.
Davon zu unterscheiden ist der Umstand, dass bei einer juristischen Person der zur Vertretung nach außen Berufene (sofern kein verantwortlicher Beauftragter bestellt wurde) für die Beantwortung einer Anfrage nach § 103 Abs 2 KFG zuständig und für die Nichterteilung der Auskunft strafrechtlich verantwortlich ist. Allenfalls könnte daher dem Beschuldigten die Übertretung dieser Bestimmung des KFG in seiner Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer der *** GmbH zur Last gelegt werden.