Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Berufungswerber in Punkt 1.) vorgeworfen, er "habe am 4.10.1995 vor dem Haus G.-gasse 5, W., und auch im Haus selbst Frau A. B., G. Nr. 81, W., mit den Worten 'dreckige Sau', 'dreckige Drecksau', 'Schwein' und 'Sozialistenschwein' beschimpft, was auch von den übrigen Mitbewohnern des Hauses wahrgenommen werden konnte. Sie haben dadurch Frau A. B. in ihrer Ehre gekränkt" und habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 2 Abs 1 Z 3 LGBl. Nr. 158/19... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Tatzeit einer Ehrenkränkung nach § 2 Abs 1 Z 3 Stmk. LGBl. Nr. 158/75 erfordert nicht nur die Angabe des betreffenden Tages, sondern das Datum mit der genaueren Uhrzeit. Andernfalls ist der Berufungswerber nicht in der Lage, sich gegen einen konkreten Tatvorwurf zu wehren. Daher kann die Angabe der Uhrzeit durch die Wiedergabe von Datum und Tatort (hier 4.10.1995, vor dem Haus Gaußgasse 5, 8160 Weiz), sowie durch die konkrete Wiedergabe der Beschimpfungen nicht ersetzt werd... mehr lesen...
Rechtssatz: Im Grunde der Berufungsausführungen hatte der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in sinngemäßer Anwendung des Art. 89 Abs.2 iVm Art. 129a Abs.3 B-VG Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der dem Verwaltungsstrafverfahren zugrundeliegenden Verordnung des Bürgermeisters der Gemeinde St. G vom 1.12.1992 über das Verbot der Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Automaten, weil die auch im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren anzuwendende Regelung eine Ver... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufungswerberin mit S 10.000,--, im Uneinbringlichkeitsfall 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, bestraft, da sie im Zuge der Aufgabe ihres Mietgegenstandes, einer ca. 65 m2 großen Wohnung im 8. Stock der Liegenschaft G., R.-kai 5, vom neuen Mieter, Herrn DI Ch. N., am 21.3.1994 einen Betrag von S 192.000,-- (in Form eines Sparbuches) ohne gleichwertige Gegenleistung übernommen habe und dadurch § 27 Abs 5 i.V.m. § 27 Abs 1 Z 1 Mietrechtsgesetz verletzt h... mehr lesen...
Rechtssatz: Tatort der Übertretung nach § 27 Abs 5 iVm § 27 Abs 1 Z 1 MRG, betreffend die Übernahme eines Betrages vom neuen Mieter im Zuge der Aufgabe des Mietgegenstandes ohne gleichwertige Gegenleistung, ist im Sinne des § 44 a Z 1 VStG der Ort der Übergabe dieser angeblich zu Unrecht geforderten Leistung. Die bloße Angabe des Mietgegenstandes ist keine geeignete Tatortumschreibung, sondern gehört zum Tatvorwurf. Schlagworte Ablöse Tatort Übernahme mehr lesen...
Mit Straferkenntnis vom **.**.199*, Zl. St. ****/9*, erkannte die Bundespolizeidirektion S den Beschuldigten der Übertretung des 1. § 52 lit. a Z. 10 a StVO, 2. § 97 Abs. 5 i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. j StVO, 3. § 82 Abs. 4 KFG für schuldig und verhängte über ihn zu Punkt 1 gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von S 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden), zu Punkt 2 gemäß § 99 Abs. 3 lit. j StVO eine Geldstrafe in der Höhe von S 1.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 3... mehr lesen...
Rechtssatz: Es genügt nicht, im
Spruch: des Straferkenntnisses die im Gesetz enthaltenen Worte "durch deutlich sichtbare Zeichen zum Anhalten aufzufordern" zu verwenden, vielmehr ist in den
Spruch: aufzunehmen, welches bestimmte Zeichen des Straßenaufsichtsorganes vom Lenker nicht befolgt wurde. mehr lesen...
Aufgrund des angeführten Straferkenntnisses wurde der Berufungswerber (Bw) als verantwortlicher Beauftragter der J. A. AG mit Sitz in W. N. für die Filiale 6346 in H., W.-straße 26, jeweils aufgrund des § 50 Z 22 Fleischuntersuchungsgesetz 1982, BGBl. Nr. 522, mit folgenden Geldstrafen (und Ersatzfreiheitsstrafen) belegt: Zu Punkt 1.) S 1.000,-- (14 Stunden), zu Punkt 2.) S 2.000,-- (18 Stunden), zu Punkt 3.) S 2.000,-- (18 Stunden). Er habe folgende Rechtsvorschriften verletzt: 1.) "§ 7/1... mehr lesen...
Rechtssatz: Das Rauchverbot in den Räumen nach § 7 Abs 1 Z 1 Frischfleisch-HygieneV ist ein allgemeines und richtet sich gegen jedermann, weshalb es unerheblich ist, ob der Fleischer, ein Kunde oder sonst jemand im Zerlegeraum geraucht hat. Daher muß diese Person in der Tatbeschreibung nach § 7 Abs 1 Z 1 leg cit nicht enthalten sein. Vielmehr ist dieser Tatbestand erfüllt, wenn bei der Kontrolle im Zerlegeraum intensiver Nikotingeruch wahrgenommen und eine brennende Zigarette auf der Zerle... mehr lesen...
Mit Strafverfügung der belangten Behörde vom 15.5.1995 wurde Herrn Ing. St. zur Last gelegt, er habe am 15.04.1995 gegen 09.50 Uhr mit Schiern das Wildschutzgebiet mit Wildfütterung "H." auf den Grundstücksparzellen Nr. 1015, 1020, 1021 der KG St. N., trotz gut sichtbar aufgestellter Hinweis- und Verbotstafeln (Bescheid, GZ.: 8.0 - Sch 14 - 87 vom 1.9.1989 der bel. Behörde) durchwandert. Hiedurch habe er eine Übertretung des § 51 Stmk. Jagdgesetz 1986 i. d.g.F. iVm Bescheid der Bezirkshaup... mehr lesen...
Rechtssatz: Tatort der Mißachtung des Betretungsverbotes in Wildschutzgebieten gemäß § 51 Abs 2 Stmk. JagdG ist die Angabe, welcher Weg bzw. welche Strecke in Erfüllung des deliktischen Verhaltens benützt wurde, da gemäß dieser Bestimmung im Bereiche eines Wildschutzgebietes die zur allgemeinen Benützung dienenden Straßen und Wege einschließlich der örtlich üblichen Wanderwege betreten werden dürfen. Wenn überhaupt, hatte der Berufungswerber gegen § 51 Abs 2 Stmk. JagdG erst durch das Verl... mehr lesen...
Mit dem aus dem Spruch: ersichtlichen Straferkenntnis wurde der Berufungswerberin zur Last gelegt, sie habe am 9.3.1995, 10.45 Uhr in Waidring auf der B 312, auf Höhe des Straßenkilometers 47.00, in Richtung St. Johann in Tirol fahrend, den PKW LE-4 DSC gelenkt und somit in Betrieb genommen obwohl 1.) es den hiefür in Betracht kommenden kraftfahrrechtlichen Vorschriften nicht entsprochen habe, da am Fahrzeug an verschiedenen Stellen an der Karosserie komplette Durchrostungen festgestellt wo... mehr lesen...
Rechtssatz: Dem Tatvorwurf, daß bei einem PKW Blinkleuchten und Bremsleuchten zum Teil nicht funktionstüchtig bzw. die Gläser beschädigt waren, läßt sich im Sinne des § 44 a Z 1 VStG nicht entnehmen, welche Blink- und Bremsleuchten nicht funktioniert haben und bei welchen Leuchten lediglich die Gläser beschädigt waren und welche allen einschlägigen Bestimmungen entsprochen haben (vgl. VwGH 12.12.1986, 86/18/0176). Außerdem wäre nach dem im § 22 VStG normierten Kumulationsprinzip die Übertr... mehr lesen...
Mit dem aus dem Spruch: ersichtlichen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 05.01.1995, um 12.15 Uhr, in R., auf der Gemeindestraße M.-straße, auf Höhe des Gasthauses H., von Westen nach Osten, als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen GU - SIMI 1 (PKW) bei Sichtbehinderung durch Regen, Schneefall oder Nebel am Kraftfahrzeug nicht die vorgeschriebene Beleuchtung verwendet. Er habe hiedurch die Rechtsvorschriften des § 99 Abs 5 KFG verletzt und wurde über ... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Tatbeschreibung, eine Übertretung nach § 99 Abs 5 KFG begangen zu haben, da am Kraftfahrzeug bei Sichtbehinderung durch Regen, Schneefall oder Nebel nicht die vorgeschriebene Beleuchtung verwendet worden sei, widerspricht in mehrfacher Hinsicht den Voraussetzungen des § 44 a Z 1 VStG. So wird die vorgeschriebene Beleuchtung nicht konkretisiert, sodaß der zur Last gelegte Tatbestand allenfalls unter § 99 Abs 1 KFG zu subsumieren wäre (Lenken von Fahrzeugen ohne eingeschalte... mehr lesen...
Beachte VwSen-103650 v. 11.4.1996; VwSen-310055 v. 26.1.1996; VwSen-310057 v. 7.2.1996; Rechtssatz: Das aufgehobene Straferkenntnis vom 9.12.1994 lastete die Tat mit einem das Bestimmtheitsgebot des § 44a Z1 VStG (in dem von der Judikatur des VwGH entwickelten Verständnis) verletzenden Alternativvorwurf an ("nicht so gelagert bzw. behandelt"). Auch die das zugrundeliegende Strafverfahren als erste Verfolgungshandlung einleitende Aufforderung zur Rechtfertigung vom 19.10.1994 enthielt... mehr lesen...
Rechtssatz: Wird der Beschuldigten in ihrer Eigenschaft als Sachwalterin des Grundeigentümers zwar der tatsächliche Eintritt einer Gewässerverunreinigung angelastet, das essentielle Tatbestandselement der Außerachtlassung der sie gemäß § 31 Abs 1 Wasserrechtsgesetz treffenden Sorgfaltspflicht, hingegen nicht innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist zum Vorhalt gemacht, so wurde keine verjährungsunterbrechende Verfolgungshandlung gesetzt (Einstellung des Verfahrens). mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Graz vom 4.4.1995, GZ.: III/St-21.637/94, wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe es als zur Vertretung nach außen berufenes Organ und somit als Verantwortlicher für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften (§ 9 VStG) der Firma F., G., St.-straße 35, als Halter unterlassen, für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zu sorgen, da das Sattelkraftfahrzeug (Zugfahrzeug: G-51 EKB, Aufleger: G-79.680), mit welchem am 14.10.1994 um 15... mehr lesen...
Rechtssatz: Wesentliches Tatbestandsmerkmal der Übertretung nach § 41 Abs 4 KFG ist nicht nur die Feststellung, welche Beschädigung bzw. welches Merkmal die Ungültigkeit des Zulassungsscheines bewirkte, sondern auch der Umstand, daß es infolge dieses ungültigen Zulassungsscheines unterlassen wurde, bei der Behörde unverzüglich die Ausstellung eines neuen Zulassungsscheines zu beantragen (vgl. UVS Steiermark 22.12.1994, GZ: 30.3-137,138/94). Schlagworte Zulassungsschein Ungültigkeit Ta... mehr lesen...
Laut Straferkenntnis (STE) der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg als Behörde der ersten Instanz (der belangten Behörde) hat Herr G. P. als Inhaber eines Estrichverlegeunternehmens mit Sitz in D. und als Arbeitgeber nicht dafür gesorgt, daß am 23.8.1995 um 14.00 Uhr auf der Baustelle Wohnhaus-Neubau in M., hinter dem Haus A. N.- Straße 24, auf der Balkonplatte im ersten Obergeschoß, auf der der Arbeitnehmer Herr M. K. bei einer möglichen Absturzhöhe von ca. 3,20 m mit Verladearbeiten ... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Übertretung nach § 8 Abs 1 Z 2 i.V.m. § 7 Abs 1 und Abs 2 Z 4 BauV 1994 (fehlende Absturzsicherungen an sonstigen als in § 7 Abs 2 Z 1 bis 3 genannten Arbeitsplätzen) wird begangen, wenn ein Arbeitnehmer auf einer Balkonplatte im ersten Obergeschoß bei einer möglichen Absturzhöhe von ca. 3,20 m mit Verladearbeiten von Estrichbeton von einem Aufzugkübel in die Scheibtruhe beschäftigt ist, wobei überhaupt keine Absturzsicherung - somit auch keine geeignete im Sinne des § 8 A... mehr lesen...
Rechtssatz: In der Verfolgungshandlung, welche die Verfolgungsverjährung zu unterbrechen geeignet ist, sind die verba legalia "... Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren ist es verboten in der Öffentlichkeit Alkohol zu trinken" sowie "Gastgewerbetreibende dürfen weder selbst noch durch die im Betrieb beschäftigten Personen alkoholische Getränke an Jugendliche ausschenken oder ausschenken lassen, wenn diesem Jugendlichen ... der Genuß von Alkohol verboten ist" anzuführen. Geschieht das ni... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 14.07.1995, GZ: 15.1 1995/1405, ist der Berufungswerberin zur Last gelegt worden, sie habe zumindest seit 27.12.1994 auf dem Standort R. 77 das Gastgewerbe ausgeübt, indem sie in 16 Betten Gäste beherbergte, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung für diesen Standort erlangt zu haben. Sie habe es unterlassen die Verlegung des Betriebes eines Gewerbes anzuzeigen. Gemäß § 368 Z 1 Punkt 12 wurde infolge Verletzung des § 49 Abs 1 GewO 1994 eine ... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Unterlassung der Anzeige über die Verlegung des Gewerbebetriebes an einen anderen Standort nach § 49 Abs 1 GewO ist ein anderer Tatbestand als die (im Berufungsverfahren festgestellte) ledigliche Unterlassung der Anzeige einer weiteren Betriebsstätte (§ 46 Abs 3 GewO). Eine entsprechende Abänderung des Tatvorwurfes wäre ein unzulässiger Austausch wesentlicher Tatbestandsmerkmale. Außerdem muß bei einer Übertretung nach § 49 Abs 1 GewO ersichtlich sein, an welchem Ort die Be... mehr lesen...
Unter dem 21.9.1995 erließ die Bezirkshauptmannschaft Judenburg als erste Instanz (die belangte Behörde) gegen den Berufungswerber (Bw) folgende zwei Straferkenntnisse (STE), mit denen ihm jeweils die Verletzung des § 20 LMG vorgeworfen und über ihn aufgrund des § 74 Abs 5 Z 3 LMG jeweils Geldstrafen von S 1.000,-- (Ersatzarrest je 1 Tag, 12 Stunden) verhängt wurden: 1. zu GZ.: 15.1 1994/2415: Danach habe er es als Inhaber des Bäckergewerbes mit dem Standort O. 14 unterlassen, dafür zu sor... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe einer an ihn als Zulassungsbesitzer gerichteten schriftlichen Aufforderung der Bundespolizeidirektion W. vom 18.11.1993 auf Bekanntgabe binnen zwei Wochen, wer ein dem Kennzeichen nach näher bestimmtes Kraftfahrzeug an einem näher bestimmten Ort und einer näher bestimmten Zeit in W. abgestellt hat, binnen zwei Wochen nach Zustellung nicht befolgt und dadurch eine Verwaltungsübertr... mehr lesen...
Rechtssatz: Mit der Vorhaltung, Lebensmittel entgegen § 20 LMG in Verkehr gebracht zu haben, da im Betrieb Bäckereiarbeiten in Straßenkleidung (Hose, Pullover) und ohne entsprechenden Haarschutz verrichtet wurden, wird nicht mit der nach § 44 a Z 1 VStG erforderlichen Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht, welche Tat (Handlung oder Unterlassung) dem Bw als Verwaltungsübertretung zur Last gelegt worden ist. So läßt sich aus dem
Spruch: nicht erkennen, durch welches Verhalten das Inverkehrbringe... mehr lesen...
Rechtssatz: Nur eine Übertretung nach § 103 Abs 2 KFG wird begangen, wenn die zwei an den Zulassungsbesitzer (offenbar EDV-unterstützten) Lenkererhebungen inhaltlich völlig gleichlautend sind und ein und denselben Tatort sowie ein und dieselbe Tatzeit betreffen. In so einem Falle kann nämlich nur eine Nichterteilung derselben Auskunft (also ein Delikt) verfolgt und bestraft werden. Hinsichtlich des Tatortes der Übertretung nach § 103 Abs 2 KFG wird auf VwGH 31.1.1996, 93/03/0156, verwiesen... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis vom 5.5.1995, Zl 3-*****-94, erkannte die Bezirkshauptmannschaft xx den Rechtsmittelwerber schuldig, zu Punkt 1. eine Übertretung nach §13 Abs1 Z2 iVm §23 Abs1 NÖ Veranstaltungsgesetz und zu Punkt 2. eine solche nach §366 Abs1 Z1 iVm §142 Abs1 Z3 und 4 Gewerbeordnung begangen zu haben. Gemäß §23 Abs1 NÖ Veranstaltungsgesetz wurde zu Punkt 1. eine Geldstrafe in der Höhe von S 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 30 Stunden) und zu Punkt 2. nach §366 GewO eine solche in der H... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine öffentliche Party ist nur dann anmeldepflichtig, wenn es in deren Rahmen zu einer öffentlichen, daher allgemein zugänglichen, Theatervorstellung, Schaustellung, Darbietung und Belustigung kommt. mehr lesen...