RS UVS Steiermark 1996/05/24 30.12-77/95

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Veröffentlicht am 24.05.1996
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Rechtssatz

Mit der Vorhaltung, Lebensmittel entgegen § 20 LMG in Verkehr gebracht zu haben, da im Betrieb Bäckereiarbeiten in Straßenkleidung (Hose, Pullover) und ohne entsprechenden Haarschutz verrichtet wurden, wird nicht mit der nach § 44 a Z 1 VStG erforderlichen Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht, welche Tat (Handlung oder Unterlassung) dem Bw als Verwaltungsübertretung zur Last gelegt worden ist. So läßt sich aus dem Spruch nicht erkennen, durch welches Verhalten das Inverkehrbringen verwirklicht worden sein soll (VwGH 9.5.1983, 82/10/0024 = ZfVB 1984/2/574). Auch der Spruchteil - Bäckerarbeiten verrichteten - bringt nicht zum Ausdruck, daß und auf welche Weise Lebensmittel in Verkehr gebracht wurden, denn es liegt auf der Hand, daß ein Bäcker auch Arbeiten verrichtet, durch die er nicht mit Lebensmitteln in Berührung kommt. Es ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, daß nicht jede Art des Inverkehrbringens von Lebensmitteln durch den Bw in der Backstube relevant ist, sondern nur eine solche, bei der er insbesondere mit Teiglingen in Berührung kam, da der Tatvorwurf ja darin erblickt wurde, daß die Möglichkeit der hygienisch nachteiligen Beeinflussung von seiner ungeeigneten Arbeitskleidung ausging. So wäre z. B. ein Inverkehrbringen von Backwaren durch ihre bloße Lagerung in der Backstube in diesem Zusammenhang nicht relevant, da eine hygienisch nachteilige Beeinflussung der gelagerten Backwaren durch ungeeignete Arbeitskleidung des Bäckers ja nicht möglich ist, solange er mit den gelagerten Waren nicht in Berührung kommt. Es wird somit in erster Linie ein Inverkehrbringen durch Herstellen oder Behandeln und dergleichen in Frage kommen. Der Beweis wurde zwar erbracht, daß der Bw um 05.30 Uhr in der Backstube anwesend war und nicht die Arbeitskleidung eines Bäckers trug, nicht aber war erwiesen bzw. Gegenstand einer rechtzeitigen Verfolgungshandlung, daß der Berufungswerber dabei mit Teiglingen hantierte. Unabhängig davon war die Feststellung, daß beim Umgang mit Teiglingen eine üblicherweise in weiß gehaltene, leicht zu reinigende Arbeitskleidung (Hose, Oberteil) und ein Kopfschutz zu tragen gewesen wäre, durch Beiziehung eines Sachverständigen zu treffen. Der UVS konnte nämlich diesbezüglich (noch) auf keine von den Verwaltungsbehörden anzuwendende rechtsverbindliche allgemeine Norm zurückgreifen.

Schlagworte
Hygiene Bäckerei inverkehrbringen Arbeitskleidung Tatbestandsmerkmal
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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