Rechtssatz: Wesentliches Tatbestandsmerkmal einer Übertretung nach dem GGSt ist, ob der Täter als Halter, Versender, Lenker, Beförderer oder Empfänger für die vorschriftswidrige Beförderung des gefährlichen Gutes zur Verantwortung gezogen wird. Schlagworte halten Beförderer Versender Lenker Empfänger Beförderung gefährliches Gut Tatbestandsmerkmal mehr lesen...
Rechtssatz: Zunächst ist festzuhalten, daß es sich bei der gegenständlichen bestrittenen Forderung um einen deliktischen Schadenersatzanspruch gemäß § 1295 ABGB handelt, da die Kosten der Abschleppung als Folgeschaden des rechtswidrigen Verhaltens (Abstellen eines KFZ auf einem dem Mieter des Hauses P vorbehaltenen somit fremden Privatparkplatz) anzusehen sind. Das Bestehen eines vertraglichen Verhältnisses zwischen dem Abgeschleppten einerseits und dem Abschleppunternehmen bzw. dem Parkpl... mehr lesen...
Begründung: I. Der Berufung liegt folgendes Verfahren in der ersten Instanz zugrunde: 1. Der
Spruch: des angefochtenen Straferkenntnisses lautet: "Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der als Arbeitgeberin fungierenden Johann K GesmbH mit Sitz in Wien, W-Straße, zu verantworten, daß in deren Betriebsstätte in M, Parz Nr 421, 422, 423/1 und 423/2, am 27.10.1993 1) die Raumhöhe für den Bürocontainer nicht 2,60 m aufwies sondern lediglich 2,31 m; 2) für 4 Arbeitnehmer kein geeig... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Beschuldigte ist gemeinsam mit seiner Gattin M. P. Miteigentümer des landwirtschaftlichen Anwesens in W., H. Nr. 2. Am Hofe leben noch die Söhne C. und T. Der Sohn C. ist des Fleischerhandwerkes kundig und im Schlachthof L. für ein dort auftretendes holländisches Unternehmen im Rahmen eines Werkvertrages tätig. Der Beschuldigte war seit über 20 Jahren unselbständig tätig und stand bei verschiedensten Firmen im Raume S., wie z.B. in der Ziegelbrennerei W., bei der Lagerhausg... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 367 Z25 GewO 1994 (zum Tatzeitpunkt geltende Fassung) begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 30.000 S zu bestrafen ist, wer Gebote oder Verbote von gemäß § 82 Abs.1 oder § 82a Abs.1 erlassenen Verordnungen nicht befolgt oder die gemäß den Bestimmungen der §§ 74 bis 83 und 359b in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge nicht einhält. Nach dem im
Spruch: des angefochtenen Straferkenntnisses enthaltenen Vorwurf wurden näher bezeichnete Auf... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 12.10.1995 in den Nachmittagsstunden im E-Gebäude des LSKH Graz, Wagner-Jauregg-Platz 1, rezeptpflichtige Arzneimittel zur entgeltlichen Abgabe angeboten und dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 6 Abs 1 Z 2 in Verbindung mit § 1 Abs 2 Rezeptpflichtgesetz, BGBl. Nr. 413/1972 i.d.g.F. begangen. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über ihn auf der Rechtsgrundlage des § 6 Abs 1 Z 2 Rezeptpf... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Vorschrift des § 44a VStG ist dann entsprochen, wenn im
Spruch: des Straferkenntnisses die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, daß der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und der
Spruch: geeignet ist den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Es ist daher unter anderem erforderlic... mehr lesen...
Auf Grundlage des der gemäß § 51 Abs 1 VStG sachlich und örtlich zuständigen Berufungsbehörde vorliegenden Verfahrensaktes der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz in Verbindung mit durch die Berufungsbehörde ergänzend durchgeführten Erhebungen ergibt sich folgender Sachverhalt: Mit dem im Spruch: dieses Bescheides näher bezeichneten Straferkenntnis vom 4.9.1996 waren über Herrn G. E. zwei Verwaltungsstrafen wegen Übertretung gewerberechtlicher Vorschriften verhängt worden. Unter Punkt 1.... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein Handelsgewerbe ist durch die Umschreibung "Zwischenlager von KFZ vor dem Verkauf" nicht im Sinne des § 44 a Z 1 VStG konkretisiert. Dieser Umschreibung kann nämlich nicht entnommen werden, daß der Berufungswerber die angebotenen bzw zu verkaufenden Waren zu dem Zweck erworben hatte, diese an andere Wirtschaftsmitglieder weiterzugeben. Somit ist es rechtlich nicht möglich, allein aus dieser Umschreibung die Feststellung zu treffen, das Handelsgewerbe sei unbefugt ausgeübt wo... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 5 Abs.1 Z2 lit.k O.ö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 1995, LGBl. Nr. 37/1995, bedürfen im Grünland die Eröffnung und die Erweiterung von Steinbrüchen, von Sand-, Lehm- oder Schotterentnahmestellen, ausgenommen jeweils einer Entnahmestelle bis zu einer Größe von 500 m2 für den Eigenbedarf eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, sowie die Errichtung von Anlagen zur Aufbereitung von Gesteinen, Schotter, Kies, Sand, Ton, Lehm, Torf sowie von Mischgut und Bitume... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber in seiner Funktion als zum Tatzeitpunkt Bevollmächtigter der Filiale der Fa. B. AG in J., die Überschreitung der höchstzulässigen täglichen Arbeitszeit von 10 Stunden hinsichtlich 6 Arbeitnehmern zur Last gelegt und über ihn wegen dieser Verwaltungsübertretungen eine Geldstrafe von insgesamt S 5.000,-- verhängt. In seiner dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung brachte der Berufungswerber vor, die im Straferkenntnis festges... mehr lesen...
Rechtssatz: Hinsichtlich der Überschreitung der Tagesarbeitszeit nach § 9 AZG von 10 Stunden ist Verfolgungsverjährung eingetreten, wenn innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist nur die zulässige 10-stündige Arbeitszeit (08.00 Uhr bis 12.00 Uhr, 13.00 Uhr bis 17.00 Uhr, 18.00 Uhr bis 20.00 Uhr) zum Gegenstand einer Verfolgungshandlung gemacht wurde, und nicht die darüber hinausgehende unzulässige Arbeitszeit von 20.00 Uhr bis 22.00 Uhr. Schlagworte Tagesarbeitszeit Tatzeit Überschrei... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber schuldig erkannt, er habe das mehrspurige Kraftfahrzeug Marke Renault mit dem behördlichen Kennzeichen W-46 am 23.12.1995 um 11.07 Uhr in Wien, W-gasse in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültig entwerteten Parkschein gesorgt zu haben, da der Parkschein gefehlt habe. Demnach habe er die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt. Hied... mehr lesen...
Rechtssatz: Da die fahrlässige Abgabenverkürzung ein Erfolgsdelikt ist, also zum Tatbestand der Übertretung der fahrlässigen Abgabenverkürzung der Eintritt eines Schadens gehört, und da der Verkürzungserfolg in § 4 Abs 1 des (Wr) Parkometergesetzes normiert wird, ist als verletzte Verwaltungsvorschrift im Sinne des § 44a Z 2 VStG die Bestimmung des § 4 Abs 1 des (Wr) Parkometergesetzes - neben jener des § 1 Abs 3 leg cit - mitzuzitieren. mehr lesen...
Begründung: Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgenden
Spruch: "Sie haben es als Filialgeschäftsführerin der B-Aktiengesellschaft zu verantworten, daß in deren Betriebsanlage in Wien, L-Straße, am 14.05.1996 die folgende Auflage des nachstehend angeführten rechtskräftigen Bescheides nicht eingehalten wurde. Bescheid vom 22.11.1983, MBA 10 - Ba 29473/1/83: Punkt 12, wonach die einflügelige Tür vom Verkaufsraum in den Lagerraum brandhemmend (T30) gemäß Ö-
Norm: B 3850 auszuführen ist, ... mehr lesen...
Rechtssatz: Bereits die Tatsache der unterschiedlichen Regelungen für das Verbrennen von biogenen und nichtbiogenen Materialien außerhalb von Anlagen zeigt die Notwendigkeit auf, daß im Sinne des §44a Z1 VStG im
Spruch: eines Straferkenntnisses betreffend das Verbrennen von Stoffen nähere Angaben zur Frage des Vorliegens von biogenen oder nichtbiogenen Materialien enthalten sein müssen. Biogene Materialien im Sinne des oben erwähnten Bundesgesetzes BGBl. Nr. 405/1993 sind Materialien pflanz... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Tatzeitraum wurde eingeschränkt, da es nicht zulässig erscheint, dessen Beginn mit der Geburt des Kindes des Beschuldigten festzusetzen. In diesem Zusammenhang muß insbesondere berücksichtigt werden, daß für eine Antragstellung nach dem Aufenthaltsgesetz eine Geburtsurkunde vorliegen muß, diese in der Regel aber erst kurze Zeit nach der Geburt ausgestellt wird. Schlagworte Tatzeitraum mehr lesen...
Mit dem aus dem Spruch: ersichtlichen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 20.11.1995, um 12.43 Uhr in R., Bushaltestelle beim Gasthaus E., J. K. Straße 1, als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen GU SIMI1 (PKW) im Haltestellenbereich eines Massenbeförderungsmittels während der Betriebszeit gehalten. Er habe hiedurch die Rechtsvorschriften des § 24 Abs 1 lit e StVO verletzt und wurde eine Geldstrafe von S 700,-- (30 Stunden Ersatzf... mehr lesen...
Rechtssatz: Als Betriebszeit vom Massenbeförderungsmitteln in Haltestellen, betreffend das Halteverbot nach § 24 Abs 1 lit a StVO, gilt, wenn nur einige wenige Kurse täglich geführt werden, die sich aus dem Fahrplan ergebende Bedienungszeit unter Einbeziehung von kleinen Fahrplandifferenzen. Das Halteverbot nach § 24 Abs 1 lit a StVO gilt daher etwa eine Viertelstunde vor und nach der fahrplanmäßigen Ankunft. Somit ist das Halten im Haltestellenbereich von Massenbeförderungsmitteln dann um... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe in der Zeit vom 19.04.1994 bis 10.05.1994 650 l Zweigelt, Rotwein, Jahrgang 1993 nach Antragstellung zur Erteilung der staatlichen Prüfnummer Veränderungen vorgenommen, obwohl vom Zeitpunkt der Antragstellung an einem Wein keinerlei Veränderungen vorgenommen werden dürften. Dies wurde aufgrund der Gutachten der landwirtschaftlich-chemischen Bundesanstalt, Wien, sowie der Erhebunge... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Tatbeschreibung der Übertretung des § 31 Abs 6 WeinG, wonach am Wein vom Zeitpunkt der Antragstellung zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer an keinerlei Veränderungen vorgenommen werden dürfen, erfordert im Sinne des § 44 a Z 1 VStG die Konkretisierung, welche Veränderungen am Wein nach Antragstellung vorgenommen worden seien. Somit wird diese Übertretung nicht begangen, wenn laut Anzeige (nur) eigens hergerichtete Probeflaschen zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer e... mehr lesen...
Rechtssatz: Wesentliches Tatbestandsmerkmal ist, welche Richtungspfeile der Beschuldigte nicht beachtet hat und inwieweit (wodurch) er diese Pfeile nicht beachtet hat. Schlagworte Nichtbeachten von Richtungspfeilen; wesentliches Tatbestandsmerkmal mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 74 Abs.5 LMG 1975 begeht im Falle der Ziffer 2 eine Verwaltungsübertretung und ist nach dem letzten Halbsatz mit Geldstrafe bis zu 25.000,-- S zu bestrafen, wer den Bestimmungen einer auf Grund der §§ 15 Abs.7 oder 8 lit.a oder b, 19 oder 31 Abs.1 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt. Die verfahrensrelevante LMKV 1993 wurde nach ihrer Präambel auf Grund der §§ 7 Abs.2, 10 Abs.1 und 19 Abs.1 LMG 1975 erlassen. Sie hat demnach ihre Grundlage in gesetzlichen Vorschriften, ... mehr lesen...
I.) Mit dem Straferkenntnis vom 19.2.1996 hat die belangte Behörde dem Berufungswerber insgesamt acht Verwaltungsübertretungen zur Last gelegt, wovon eine, der Spruchpunkt 3.), aufgrund der dort ausgesprochenen Geldstrafe von S 25.000,-- von einer Kammer zu entscheiden war. Hinsichtlich der übrigen Spruchpunkte ist die Zuständigkeit des Einzelmitgliedes gegeben. Die einzelnen Tatbestände werden im Straferkenntnis wie folgt umschrieben: Der Berufungswerber habe am 5.7.1994 1.) um 21.17 Uhr ... mehr lesen...
Rechtssatz: § 81 Abs 1 SPG erfordert tatbestandsmäßig ein besonders rücksichtsloses Verhalten. Ein Einzelverhalten - hier das (im Kommandantenraum von einem Sessel) zu Bodenfallenlassen und am Boden Kriechen - ist zwar für sich gesehen nicht besonders rücksichtslos, kann jedoch unter Berücksichtigung der konkreten Umstände durch seine Wirkung zu einem solchen werden. In einem solchen Fall ist es aber erforderlich, die Tatumschreibung unter Einbezug dieser Umstände zu formulieren und sie a... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 09.03.1995, um 10.35 Uhr, in Graz, Auf der Tändelwiese, von der Triester Straße kommend in Richtung Herrgottwiesgasse, als Lenker des PKW G-16 FSC 1.) das KFZ in Betrieb genommen, wobei durch unsachgemäße Bedienung vermeidbarer Lärm verursacht worden sei. 2.) habe er die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung nicht rechtzeitig angezeigt, wodurch sich andere Straßenbenützer au... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei einer Änderung der Fahrtrichtung entgegen § 11 Abs 2 StVO hat der
Spruch: des angefochtenen Straferkenntnisses die Angaben zu enthalten, welche bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung nicht angezeigt wurde und ob bzw. worin die Voraussetzungen für eine solche Anzeigepflicht bestanden. Diesbezügliche Ausführungen fehlen, wenn im
Spruch: nicht die eingehaltene Fahrtrichtung "Einbiegen vor der Herrgottwiesgasse rechts in die Tändelwiese", sondern die genaue entgegengesetzte Fah... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der nunmehrige Berufungswerber bestraft, weil er das mehrspurige Kraftfahrzeug Marke BMW mit dem behördlichen Kennzeichen W-85 am 11.4.1996 um 19.39 Uhr in Wien, S-gasse, in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt habe, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültig entwerteten Parkschein gesorgt zu haben, da der Parkschein gefehlt habe. Demnach habe er die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt. ... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein Fahrzeuglenker, der das Fahrzeug für nicht mehr als zehn Minuten in einer Wiener Kurzparkzone abstellt, kann sich nicht einer Abgabenverkürzung im Sinne des § 4 Abs 1 des Parkometergesetzes schuldig machen kann, weil ein Abgabenanspruch gar nicht entstanden ist. Bringt ein Fahrzeuglenker, der das Fahrzeug für nicht mehr als zehn Minuten abstellt, aber keinen entwerteten Zehn-Minuten-Parkschein an, so ist dies als "sonstige" sbertetung, durch die die Abgabe nicht hinterzogen... mehr lesen...
Begründung: Mit angefochtenem Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten wie folgt zur Last gelegt: "Sie haben es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der B-Gesellschaft mbH mit Sitz N zu verantworten, daß in der Betriebsanlage im Standort Wien, D-straße der Auflagenpunkt 22.) des Bescheides, Zl MBA 19-BA 17885/1/85, vom 24.9.1985 "Alle Druckgaspackungen im Verkaufsraum sind in Regalen und/oder Fächern im Sinne der §§ 29 und 30 der Verordnung über die Lagerung von Druckgaspackungen in gewer... mehr lesen...