Der Berufung wird gemäß §66 Abs4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß §45 Abs1 Z2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt.
Mit Straferkenntnis vom 5.5.1995, Zl 3-*****-94, erkannte die Bezirkshauptmannschaft xx den Rechtsmittelwerber schuldig, zu Punkt 1. eine Übertretung nach §13 Abs1 Z2 iVm §23 Abs1 NÖ Veranstaltungsgesetz und zu Punkt 2. eine solche nach §366 Abs1 Z1 iVm §142 Abs1 Z3 und 4 Gewerbeordnung begangen zu haben.
Gemäß §23 Abs1 NÖ Veranstaltungsgesetz wurde zu Punkt 1. eine Geldstrafe in der Höhe von S 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 30 Stunden) und zu Punkt 2. nach §366 GewO eine solche in der Höhe von S 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden) verhängt.
Gemäß §64 Abs2 des Verwaltungsstrafgesetzes wurde der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens I Instanz mit S 350,-- festgesetzt.
Im Spruch des angefochtenen Bescheides wird dem Rechtsmittelwerber zur Last gelegt, daß er am 5.11.1994, 20.00 Uhr, bis 6.11.1994, 01.00 Uhr, in **** G********, ehemaliger Weinkeller, Parz ***/2,
1. eine öffentliche Party veranstaltet und diese anmeldungspflichtige Veranstaltung nicht mindestens drei Tage vor der Veranstaltung bei der Gemeinde des Veranstaltungsortes angemeldet habe und
2. alkoholische und alkoholfreie Getränke zur Ausschank gebracht und dadurch das nicht bewilligungspflichtige gebundene Gastgewerbe ausgeübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben.
Ohne näher auf das Vorbringen in der fristgerecht wegen Schuld und Strafe eingebrachten Berufung einzugehen, wird festgestellt:
Gemäß §44a Z1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.
§44a Z1 VStG beinhaltet das sogenannte "Konkretisierungsgebot".
Demnach ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, daß eine eindeutige Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und die Identität der Tat unverwechselbar feststeht.
"Unverwechselbares Feststehen der Identität der Tat" bedeutet, daß es demnach rechtlich geboten ist, im Spruch eines Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat insoweit in konkretisierter Umschreibung zum Vorwurf zu machen, daß dieser in die Lage versetzt wird, im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren und gegebenenfalls im außerordentlichen Verfahren auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf widerlegen zu können und muß der Spruch geeignet sein, den Bestraften rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.
Der Spruch des angefochtenen Bescheides wird dem Gebot nach §44a Z1 VStG nicht gerecht.
Gemäß §1 Abs1 NÖ Veranstaltungsgesetz, LGBl Nr 7070-2, sind Veranstaltungen im Sinne dieses Gesetzes alle öffentlichen Theatervorstellungen und alle Arten von öffentlichen Schaustellungen, Darbietungen und Belustigungen, sofern sie nicht ausdrücklich von den Bestimmungen des NÖ Veranstaltungsgesetzes ausgenommen sind.
Gemäß §12 NÖ Veranstaltungsgesetz sind alle öffentlichen Veranstaltungen, für die nach den Bestimmungen des §5 Abs1 NÖ Veranstaltungsgesetz eine Bewilligung nicht erforderlich ist, anzumelden. Die Anmeldung einer fortgesetzten Veranstaltung ist jeweils nach Ablauf eines Jahres zu wiederholen.
Gemäß §13 Abs1 NÖ Veranstaltungsgesetz hat die Anmeldung bei der Gemeinde des Veranstaltungsortes zu erfolgen.
Gemäß §13 Abs2 NÖ Veranstaltungsgesetz hat die Anmeldung mindestens drei Tage vor der Veranstaltung zu erfolgen.
Gemäß §23 Abs1 NÖ Veranstaltungsgesetz begeht, wer einem Gebot oder Verbot dieses Gesetzes zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung, welche von der Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde, mit einer Geldstrafe bis zu S 30.000,-- oder mit einer Arreststrafe bis zu 6 Wochen zu ahnden ist.
Im Hinblick auf die Ausführung zu §44a Z1 VStG hätte es im Spruch dieses angefochtenen Straferkenntnisses einer näheren Ausführung dahingehend bedurft, inwieferne das mit dem Wort "Party" umschriebene "Ereignis" eine anmeldungspflichtige Veranstaltung war. Nur für den Fall, daß es im Rahmen dieser Party zu einer öffentlichen, daher allgemein zugänglichen, Theatervorstellung, Schaustellung, Darbietung und Belustigung gekommen wäre - Anhaltspunkte dafür ergeben sich der Aktenlage nach keine -, welcher Umstand in der Tatumschreibung hätte Deckung finden müssen, wäre allenfalls eine Subsumtion im Hinblick auf die angewandte Übertretungsnorm möglich.
Gemäß §366 Abs1 Z1 Gewerbeordnung 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu S 50.000,-- zu bestrafen ist, wer ein Gewerbe ausübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben.
Gemäß §124 Z9 GewO 1994 stellt das Gastgewerbe ein nicht bewilligungspflichtiges gebundenes Gewerbe dar.
Gemäß §142 Abs1 GewO 1994 bedarf einer Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe
1.
die Beherbergung von Gästen;
2.
der Verabreichung von Speisen jeder Art und den Verkauf von warmen und angerichteten kalten Speisen;
3. der Ausschank von alkoholischen Getränken und der Verkauf dieser Getränke in unverschlossenen Gefäßen;
4. der Ausschank von nicht alkoholischen Getränken und der Verkauf dieser Getränke in unverschlossenen Gefäßen.
Gemäß §145 Abs1 GewO 1994 hat die Gewerbeanmeldung auch die Bezeichnung der Betriebsart zu enthalten, in der das Gastgewerbe ausgeübt werden soll und hat weiters die für die bezeichnete Betriebsart notwendigen Berechtigungen gemäß §142 Abs1 legcit zu umfassen.
Die Tatumschreibung zu Punkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses entspricht insoferne nicht dem Gebot nach §44a Z1 VStG, als weder die Betriebsart angeführt ist, in welcher die als unbefugt angelastete Ausübung des Gastgewerbes erfolgte noch die Ausführungshandlungen so detailliert umschrieben sind, daß eine eindeutige Subsumtion im Hinblick auf die angelastete Übertretung möglich ist, zumal das Buschenschankenwesen überhaupt vom Anwendungsbereich der Gewerbeordnung ausgenommen ist und in verschiedenen Fällen gastgewerbliche Leistungen nach §149 GewO 1994 keiner Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe bedürfen (vgl hiezu VwGH vom 6.2.1990, Zl 89/04/0184, vom 6.2.1990, Zl 89/04/206 ua).
Wenn die Berufungsbehörde im Rahmen der ihr nach §66 Abs4 AVG zustehenden Befugnisse auch berechtigt ist, Tatbestandsmerkmale zu ergänzen oder auszuwechseln, ist sie dies jedoch nur im Rahmen einer tauglichen Verfolgungshandlung. Darunter wird eine von der Behörde nach außen in Erscheinung tretende Amtshandlung verstanden, die bereits all jene Tatbestandsmerkmale beinhaltet, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens erforderlich sind.
Da nach der Aktenlage innerhalb der Frist des §31 Abs2 VStG eine solche Verfolgungshandlung nicht erkennbar ist, ist im Gegenstand Verfolgungsverjährung eingetreten und hätte eine Bestrafung nicht mehr erfolgen dürfen.
Da bereits aus dem Strafakt I Instanz ersehbar war, daß der angefochtene Bescheid zu beheben ist, war gemäß §51e Abs1 VStG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung spruchgemäß zu entscheiden.