Herr N B, wh. in **** W***, G*********gasse */*/*, hat gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion S vom **.**.199*, Zl. St. ****/9*, betreffend Bestrafung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO und dem Sicherheitspolizeigesetz fristgerecht Berufung erhoben.
Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich hat durch das Mitglied Mag. P-G nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am **.**.199* über die Berufung gegen die Punkte 1 bis 3 wie folgt entschieden:
1.
Der Berufung wird gemäß § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 i.d.g.F. - AVG, zu den Punkten 1 und 3 keine Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis in diesen Punkten vollinhaltlich bestätigt.
Der Berufungswerber hat dem Land Niederösterreich gemäß § 64 Abs. 1 und Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991
i. d.g.F. - VStG, S 300,-- als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Bescheides zu zahlen.
Innerhalb gleicher Frist sind die Geldstrafen und der Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren zu den Punkten 1 und 3 zu bezahlen (§ 59 Abs. 2 AVG).
2.
Der Berufung wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG zu Punkt 2 Folge gegeben und das Straferkenntnis in diesem Punkt behoben.
Gemäß § 45 Abs. 1 Z. 3 VStG wird zu diesem Punkt die Einstellung des Strafverfahrens verfügt.
Mit Straferkenntnis vom **.**.199*, Zl. St. ****/9*, erkannte die Bundespolizeidirektion S den Beschuldigten der Übertretung des
1.
§ 52 lit. a Z. 10 a StVO,
2.
§ 97 Abs. 5 i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. j StVO,
3.
für schuldig und verhängte über ihn
zu Punkt 1 gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von S 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden), zu Punkt 2 gemäß § 99 Abs. 3 lit. j StVO eine Geldstrafe in der Höhe von S 1.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 36 Stunden) und
zu Punkt 3 gemäß § 134 Abs. 1 KFG eine Geldstrafe in der Höhe von S 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Stunden),
weil er als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen *** **-** am **.**.199*, um **.** Uhr, im Gemeindegebiet S********, auf der A*, ***autobahn, nächst Strkm **,** in Fahrtrichtung F*********
1.
die durch Verbotszeichen gemäß § 52 lit. a Z. 10 a StVO 1960 kundgemachte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h überschritten hat, weil die Fahrgeschwindigkeit 101 km/h betrug, wobei die Überschreitung mit einem Meßgerät festgestellt wurde und die Meßtoleranz zugunsten des Beschuldigten berücksichtigt wurde,
2.
die durch ein Organ der Straßenaufsicht in einer Entfernung von mindestens 150 m die deutlich sichtbar gegebenen Zeichen zum Anhalten nicht befolgt hat,
3.
am Kraftfahrzeug nicht das für die Slowakei vorgesehene internationale Unterscheidungskennzeichen angebracht hatte.
Gemäß § 64 VStG wurde der anteilige Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren mit S 300,-- festgesetzt.
Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschuldigte fristgerecht Berufung, in welcher im wesentlichen ausführt, daß er das Haltezeichen des Beamten zwar gesehen habe, daß er jedoch der Meinung gewesen sei, daß dieses dem vor ihm fahrenden LKW gegolten habe, welcher auch angehalten habe.
Bei Strkm **,** hätte es keine Geschwindigkeitsbegrenzung gegeben, die er hätte überschreiten können.
Am Fahrzeug sei das Landesunterscheidungskennzeichen SQ statt SK angebracht gewesen.
Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am **.**.199* nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen angenommen und seiner Entscheidung zugrundegelegt:
Am **.**.199*, um die Mittagszeit verrichtete Gr. Insp. A von der Autobahngendarmerie S auf der A * der ***autobahn im Gemeindegebiet S******** Verkehrsüberwachungsdienst. Er hatte seinen Standort bei km **,* und führte Lasermessungen an den sich aus Wien in Fahrtrichtung F********* bewegenden Kraftfahrzeugen auf der A * durch, wobei auf der A * zu diesem Zeitpunkt ein Baustellenbereich mit Gegenverkehr befand, im Zuge dessen der Pannenstreifen und der erste Fahrstreifen befahrbar waren, der zweite Fahrstreifen als Baustellenbereich abgesperrt war und im Baustellenbereich eine 80 km/h-Beschränkung verordnet war.
Um **.** Uhr des **.**.199* näherte sich der Berufungswerber als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen *** **-** dem Standort des Beamten und führte dieser an dem Kraftfahrzeug des Berufungswerbers eine Lasermessung mit der geeichten Laserpistole 004432 Modell LTI 2020 durch, welche nächst dem Strkm **,** eine Geschwindigkeit von 105 km/h ergab, d.h. eine Überschreitung der dort verordneten zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 25 km/h.
Aufgrund dieser festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung gab der Beamte mittels senkrecht nach oben gestreckten Arm mit dem Anhaltestab mit der Aufschrift "Halt Gendarmerie" ein Anhaltezeichen, welches vom Berufungswerber auch wahrgenommen wurde. Dieser fuhr jedoch weiter, weshalb der Beamte das an seinem Standort parkende Dienstkraftfahrzeug bestieg und die Nachfahrt aufnahm. Bei km **,* gelang es dem Beamten den Beschuldigten anzuhalten. An Ort und Stelle konnte dieser feststellen, daß am Kraftfahrzeug *** **-** kein internationales Unterscheidungskennzeichen angebracht war. Der Berufungswerber war an Ort und Stelle schulduneinsichtig, weswegen der Polizeibeamte Anzeige erstattete.
Die Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf folgende Verfahrensergebnisse:
Die Sachverhaltsfeststellungen gründen sich im wesentlichen auf die glaubwürdige und schlüssig nachvollziehbare Aussage des einvernommenen Gendarmeriebeamten Gr. Insp. A, der sich in der öffentlichen mündlichen Verhandlung noch gut an den damaligen Kraftfahrzeuglenker und nunmehrigen Berufungswerber erinnern konnte, da er laut seinen Angaben eine derartige Amtshandlung in seiner bisherigen Laufbahn als Gendarmeriebeamter noch nicht erlebt hätte. Er habe damals auf der A * Lasermessungen durchgeführt und seinen Standort ca. 50 bis 100 m vor Ende der 80 km/h-Beschränkung gehabt und habe die annähernden in Fahrtrichtung F********* fahrenden den Baustellenbereich passierenden Fahrzeuge gemessen.
Es habe damals keine Niederschläge gegeben und habe er mit dem gültig geeichten Lasergerät die Geschwindigkeit des von nunmehrigen Berufungswerbers gelenkten Kraftfahrzeuges mit dem Lasergerät gemessen.
Das Lasergerät sei geeicht gewesen und gäbe es keinen Zweifel, daß er das Kraftfahrzeug des Berufungswerbers gemessen habe. In der Folge habe er auch ein Anhaltezeichen mit dem Anhaltestab gegeben, was vom Berufungswerber jedoch negiert worden sei, weswegen er die Nachfahrt aufgenommen habe. Am Anhalteort habe er dann festgestellt, daß am Kraftfahrzeug kein Unterscheidungskennzeichen angebracht gewesen sei.
Die ebenfalls einvernommene damalige Beifahrerin, die Lebensgefährtin des Berufungswerbers konnte zu der Geschwindigkeitsüberschreitung und dem Anhaltezeichen keine Angaben machen, da sie damals Zeitung gelesen habe. Betreffend des Unterscheidungskennzeichen bestätigte sie die Verantwortung des Berufungswerbers, welcher in der öffentlichen mündlichen Verhandlung zwar nicht zugab, daß am Kraftfahrzeug kein Unterscheidungskennzeichen angebracht gewesen sei, jedoch einräumte, daß am Kraftfahrzeug das falsche Unterscheidungskennzeichen angebracht gewesen wäre. Anläßlich einer Einvernahme am **.**.199* gab der Beschuldigte jedoch zu, daß am Kfz kein Unterscheidungskennzeichen angebracht war, wodurch seine Glaubwürdigkeit infolge seiner widersprüchlichen Argumentation in Frage gestellt wird.
Die Verantwortung des Berufungswerbers und seiner Lebensgefährtin wird jedoch durch die glaubwürdige und schlüssige nachvollziehbare Aussage des Meldungslegers widerlegt.
Ein vorschriftsmäßig geeichter Laserverkehrsgeschwindigkeits- messer der Bauart LTI 20/20 stellt grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit dar.
Ebenso wie bei der Radarmessung ist auch einem mit der Geschwindigkeitsmessung mittels Laser - Verkehrsgeschwindigkeitsmesser betrauten Beamten aufgrund der Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Gerätes zuzumuten.
Die Verantwortung des Berufungswerbers, daß die von ihm damals gefahrene Geschwindigkeit nicht mittels Laser festgestellt worden wäre, wird durch die Aussage des Gendarmeriebeamten entkräftet. Die Berufungsbehörde sieht keine Veranlassung dem Gendarmeriebeamten keinen Glauben zu schenken, zumal dieser mit straf- und dienstrechtlichen Sanktionen bei einer wahrheitswidrigen Aussage rechnen müßte. Auch die Verantwortung des Berufungswerbers, daß damals am Tatort keine Geschwindigkeitsbeschränkung vorhanden gewesen sei, obwohl er nicht in Abrede stellt, daß er den Baustellenbereich passiert habe, ist durch die beigeschaffte Verordnung widerlegt, wonach sich eindeutig ergibt, daß in dem Baustellenbereich eine 80 km/h-Beschränkung verordnet war.
Rechtlich folgt dazu:
1. Gemäß § 52 lit. a Z. 10 a StVO zeigt das Zeichen Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit) an, daß das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.
Zum Tatzeitpunkt war am Tatort eine 80 km/h-Geschwindigkeitsbeschränkung verordnet.
Wie sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt, hat der Berufungswerber am **.**.199*, um **.** Uhr, mit dem Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *** **-** im Gemeindegebiet S******** auf der A* nächst dem Strkm **,** in Fahrtrichtung S******** die dort verordnete Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h überschritten, da er eine Geschwindigkeit von 105 km/h fuhr. Er hat daher den Tatbestand des § 52 lit. a Z. 10 a StVO in objektiver Hinsicht verwirklicht.
Zur subjektiven Tatseite ist auszuführen, daß den Berufungswerber an der Verwirklichung des in Rede stehenden Tatbestandes fahrlässiges Verschulden trifft. Er hat beim Passieren des Baustellenbereiches die ihm zumutbare und erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen und deswegen die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h überschritten.
Der Schuldberufung zu Punkt 1 war somit keine Folge zu geben.
Zu Punkt 2 ist folgendes auszuführen:
Gemäß § 97 Abs. 5 StVO sind die Organe der Straßenaufsicht berechtigt, durch deutlich sichtbare Zeichen Fahrzeuglenker zwecks Lenker- oder Fahrzeugkontrolle oder anderer den Fahrzeuglenker oder eine beförderte Person betreffenden Amtshandlungen zum Anhalten aufzufordern. Der Fahrzeuglenker hat der Aufforderung Folge zu leisten.
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und der Anzeige ergibt sich zweifelsfrei, daß der Gendarmeriebeamte das Anhaltezeichen mit senkrecht nach oben gehobenem Arm mittels eines Anhaltestabes gegeben hat.
In dem Spruch des Straferkenntnisses wird ausgeführt, daß der Berufungswerber die durch ein Organ der Straßenaufsicht in einer Entfernung von mindestens 150 m die deutlich sichtbar gegebenen Zeichen zum Anhalten nicht befolgt hat.
Gemäß herrschender Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes genügt jedoch bei der Spruchfassung nicht, die im Gesetz enthaltenen Worte "durch deutlich sichtbare Zeichen zum Anhalten aufzufordern" zu verwenden, vielmehr ist in den Spruch aufzunehmen, welches bestimmte Zeichen des Straßenaufsichtsorganes vom Lenker nicht befolgt wurde.
Im vorliegenden Fall sind hierüber in der Anzeige und auch Zeugenaussage des Meldungslegers Angaben enthalten, nämlich der Angezeigte wurde mittels deutlich gegebenen Haltezeichen nämlich "Arm senkrecht nach oben unter Verwendung des Anhaltestabes" zum Anhalten aufgefordert.
Im Spruch fand freilich diese nähere Konkretisierung keinen Niederschlag. Zumal es zur Bezeichnung der als erwiesenen Tat erforderlich gewesen wäre, zu umschreiben, welches Zeichen des Straßenaufsichtsorganes vom Berufungswerber nicht befolgt wurde, entspricht der Spruch diesbezüglich nicht dem Konkretisierungsgebot des § 44 a VStG.
Die Berichtigung dieser Tathandlung war der Berufungsbehörde verwehrt, da eine Richtigstellung dieser Angaben eine Auswechslung der dem Beschuldigten im Strafverfahren erster Instanz zur Last gelegten Tat bedeuten würde. Im übrigen wurde dem Beschuldigten, wie sich aus dem von der Erstbehörde vorgelegten Verwaltungsstrafakt entnehmen läßt, bis zum Zeitpunkt der Entscheidung durch die Berufungsbehörde weder die tatsächliche Tathandlung vorgehalten, da auch im Rechtshilfeersuchen der BPD S vom **. J***** 199* und vom **. F****** 199* die Tathandlung ebenso unvollständig wie im Straferkenntnis bezeichnet wird.
Weiteres mögliche als Verfolgungshandlung zu qualifizierende Behördenhandlungen sind im gegenständliche Verwaltungsstrafakt nicht enthalten, sodaß Verfolgungsverjährung betreffend der richtigen Tathandlung eingetreten ist.
Es war daher zu Spruchpunkt 2 spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Punkt 3 ist auszuführen:
Gemäß § 82 Abs. 4 KFG müssen Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen hinten das heimatliche Kennzeichen und das Unterscheidungskennzeichen des Heimatstaates führen. Wie sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt, war an dem vom Berufungswerber gelenkten Kraftfahrzeug zum Tatzeitpunkt nicht das Unterscheidungskennzeichen des Heimatstaates angebracht. Er hat daher den Tatbestand in objektiver Hinsicht verwirklicht.
In subjektiver Hinsicht ist ihm fahrlässiges Verschulden anzulasten. Unter Außerachtlassung der ihm zumutbaren und erforderlichen Sorgfalt, hat er es verabsäumt an dem von ihm gelenkten Kraftfahrzeug das Unterscheidungskennzeichen des Heimatstaates anzubringen.
Der Schuldberufung zu Punkt 3 war demnach keine Folge zu geben.
Hinsichtlich des verhängten Strafausmaßes ist wie folgt festzuhalten:
Gemäß § 19 VStG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Darüber hinaus sind die Erschwerungs- und Milderungsgründe, das Ausmaß des Verschuldens, sowie die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Der Berufungswerber verfügt laut eigenen Angaben über kein Einkommen, da er arbeitslos ist und die Arbeitslosenunterstützung noch nicht beantragt hat, hat kein Vermögen und keine Sorgepflichten zu tragen.
Eine Vorstrafenabfrage der Bundespolizeidirektion S hat ergeben, daß der Berufungswerber zum Tatzeitpunkt verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen aufwies.
Die Begrenzung der Höchstgeschwindigkeit in einem Baustellenbereich dient der leichten und sicheren Meisterung dieser gefährlichen Straßenstellen, weil sich in Baustellenbereichen auf Autobahnen immer wieder Verkehrsunfälle ereignen. Der Berufungswerber hat dem Zweck der Schutznorm des § 52 lit. a Z. 10 a StVO durch die Überschreitung der höchstzulässigen Geschwindigkeit von 80 km/h erheblich zuwider gehandelt. Der Unrechtsgehalt der Tat ist somit wesentlich.
Des weiteren hat er der Norm des § 82 Abs. 4 KFG zuwider gehandelt, die dazu dient, ausländische Kraftfahrzeuge auf den ersten Blick einem bestimmten Staat zuordnen zu können.
Der Unrechtsgehalt der Tat ist ebenfalls nicht gering.
Das Verschulden an der Begehung der beiden Delikte ist, wie oben ausgeführt, als fahrlässig anzusehen.
Als strafmildernd konnte kein Umstand gewertet werden, als erschwerend war ebenfalls kein Umstand zu werten (das Fehlen einschlägiger Vormerkungen bildet keinen Strafmilderungsgrund).
Im Hinblick auf den Unrechtsgehalt der Taten, den Verschuldensgrad und die allseitigen Verhältnisse des Berufungswerbers ist der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich trotz der angegebenen Einkommenslosigkeit des Berufungswerbers zu der Ansicht gekommen, daß die zu den Punkten 1 und 3 verhängten Geldstrafen als durchaus tat- und schuldangemessen bemessen wurden und aus spezialpräventiven Gründen nicht herabgesetzt werden können. Schließlich tragen die festgesetzten Geldstrafen auch generalpräventiven Gedanken Rechnung.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Hinsichtlich der Berufung gegen Punkt 4 des angefochtenen Straferkenntnisses besteht gemäß der Geschäftsverteilung des Unabhängigen Verwaltungssenates die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedes, d.h. es ergeht zu Punkt 4 eine gesonderte Entscheidung.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 64 Abs. 1 und Abs. 2 VStG, wonach als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Geldstrafe obligatorisch festzusetzen sind.