RS UVS Niederösterreich 1996/07/12 Senat-SW-95-497

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.07.1996
beobachten
merken
Rechtssatz

Es genügt nicht, im Spruch des Straferkenntnisses die im Gesetz enthaltenen Worte "durch deutlich sichtbare Zeichen zum Anhalten aufzufordern" zu verwenden, vielmehr ist in den Spruch aufzunehmen, welches bestimmte Zeichen des Straßenaufsichtsorganes vom Lenker nicht befolgt wurde.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten