TE UVS Steiermark 1996/06/18 30.10-109/95

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.06.1996
beobachten
merken
Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Karin Clement über die Berufung des Herrn J. G., wohnhaft Sp.-weg 24, R., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 30.05.1995, GZ.:

15.1 1995/816, nach Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung am 05.06.1996, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

Text

Mit dem aus dem Spruch ersichtlichen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 05.01.1995, um 12.15 Uhr, in R., auf der Gemeindestraße M.-straße, auf Höhe des Gasthauses

H., von Westen nach Osten, als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen GU - SIMI 1 (PKW) bei Sichtbehinderung durch Regen, Schneefall oder Nebel am Kraftfahrzeug nicht die vorgeschriebene Beleuchtung verwendet.

Er habe hiedurch die Rechtsvorschriften des § 99 Abs 5 KFG verletzt und wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von S 700,-- (30 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß § 134 KFG verhängt.

Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, mit welcher im wesentlichen ausgeführt wird, daß zum angegebenen Tatzeitpunkt in R. ausreichende Sicht vorhanden gewesen wäre.

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere der öffentlichen, mündlichen Verhandlung vom 05.06.1996, kann nachfolgender Sachverhalt festgestellt werden:

Am Flughafen G.-T. betrug die Temperatur am 05.01.1995 um 12.00 Uhr -2,5 Grad C und herrschte eine Sichtweite von 1.500 m bei mäßigem Schneefall. Die Wolken befanden sich 200 m über dem Grund, wobei ein schwacher Wind ging.

Die genaue Schneefallintensität und insbesondere die dadurch entstandene Sichtweite am Tatort konnte nicht mehr mit der nötigen Sicherheit festgestellt werden. Der Zeuge GI M. P. konnte aus eigener Erinnerung zu dem von ihm angezeigten Sachverhalt keine Angaben mehr machen und verwies auf seine Anzeige. In der Anzeige sind starker Schneefall und schlechte Sichtverhältnisse festgehalten. Dem widerspricht jedoch die Wetterauskunft des Flugwetterdienstes am T., wo von einer Sichtweite von 1.500 m und leichtem Schneefall gesprochen wird. Auch wenn tatsächlich in R. die Sichtverhältnisse anders gewesen sein konnten, erscheint dies nach den Erfahrungen des täglichen Lebens doch unwahrscheinlich, zumal sowohl der Flughafen G.-T., als auch R. südlich von G. liegt und gerade das Grazer Becken, wo sich der Flughafen T.

befindet, nebelanfällig ist.

Darüber hinaus ist festzuhalten, daß im Spruch des Straferkenntnisses die vorgeschriebene Beleuchtung nicht konkretisiert wurde, sodaß der zur Last gelegte Tatbestand allenfalls unter § 99 Abs 1 KFG zu subsumieren wäre (Lenken von Fahrzeugen ohne eingeschaltete Beleuchtung) und nicht unter § 99 Abs 5 KFG (Verwenden der falschen Beleuchtung). Dieser Tatumschreibung kann nicht eindeutig entnommen werden, ob der Berufungswerber überhaupt keine Beleuchtung am Fahrzeug in Betrieb hatte, oder ob er allenfalls die falsche Beleuchtung, nämlich z.B. Begrenzungslicht statt Abblendlicht, verwendet hatte. Eine solche alternative Tatumschreibung verstößt jedoch gegen das Konkretisierungsgebot des § 44 a lit a VStG, wonach der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten hat. Danach ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, daß die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und die Identität der Tat unverwechselbar feststeht. Weiters wäre im Straferkenntnis noch zu konkretisieren gewesen, in welcher Form sich die Sichtbehinderung dargestellt hat, in Regen, Schneefall oder Nebel.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

- 2 -

Schlagworte
Beleuchtung Sichtbehinderung Tatbestandsmerkmal
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten