Tatort der Mißachtung des Betretungsverbotes in Wildschutzgebieten gemäß § 51 Abs 2 Stmk. JagdG ist die Angabe, welcher Weg bzw. welche Strecke in Erfüllung des deliktischen Verhaltens benützt wurde, da gemäß dieser Bestimmung im Bereiche eines Wildschutzgebietes die zur allgemeinen Benützung dienenden Straßen und Wege einschließlich der örtlich üblichen Wanderwege betreten werden dürfen. Wenn überhaupt, hatte der Berufungswerber gegen § 51 Abs 2 Stmk. JagdG erst durch das Verlassen der frei zugänglichen, breit angelegten und mit einem PKW befahrbaren Forststraße verstoßen, welches ihn in weiterer Folge offensichtlich in unmittelbarer Nähe einer genehmigten Rotwildfütterungsanlage führte. Daher wäre im Spruch des Straferkenntnisses nach § 44 a Z 1 VStG die genaue benützte Route, insbesondere das Abzweigen vor der Forststraße bzw. der Verlauf des Aufstieges über die Wiese anzuführen gewesen. Somit reichte der bloße Hinweis, drei Grundstücksparzellen bzw. eine Wildfütterung im Ausmaß von 60 ha durchwandert zu haben, zu dieser Konkretisierung nicht aus.