Dem Tatvorwurf, daß bei einem PKW Blinkleuchten und Bremsleuchten zum Teil nicht funktionstüchtig bzw. die Gläser beschädigt waren, läßt sich im Sinne des § 44 a Z 1 VStG nicht entnehmen, welche Blink- und Bremsleuchten nicht funktioniert haben und bei welchen Leuchten lediglich die Gläser beschädigt waren und welche allen einschlägigen Bestimmungen entsprochen haben (vgl. VwGH 12.12.1986, 86/18/0176). Außerdem wäre nach dem im § 22 VStG normierten Kumulationsprinzip die Übertretung jeder einzelnen gesetzlichen Vorschrift, welcher der PKW nicht entsprochen hätte, gesondert zu bestrafen gewesen, wobei wegen des zur Last gelegten Lenkens auch seine Subsumtion unter die Vorschrift des § 102 Abs 1 KFG stattfinden
hätte müssen (es waren nur die Verwaltungsvorschriften des § 18 Abs 1
und § 19 Abs 1 KFG angeführt worden).