RS UVS Kärnten 1996/06/11 KUVS-1412/3/95

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Veröffentlicht am 11.06.1996
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Rechtssatz

Wird der Beschuldigten in ihrer Eigenschaft als Sachwalterin des Grundeigentümers zwar der tatsächliche Eintritt einer Gewässerverunreinigung angelastet, das essentielle Tatbestandselement der Außerachtlassung der sie gemäß § 31 Abs 1 Wasserrechtsgesetz treffenden Sorgfaltspflicht, hingegen nicht innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist zum Vorhalt gemacht, so wurde keine verjährungsunterbrechende Verfolgungshandlung gesetzt (Einstellung des Verfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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